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Ich habe ein Zinshaus geerbt. Die Mieten wurden seit Jahren nicht indexiert. Kann ich die Indexierung nachholen, auch rückwirkend?
Rechtsanwalt Peter Hauswirth antwortet:
Wenn die Wertbeständigkeit des Mietzinses vereinbart wurde und nur einige Jahre keine Indexanhebung stattgefunden hat, können Sie auch die Indexierung nachholen. Eine rückwirkende Nachverrechnung ist bei Wohnungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nicht vorgesehen, sodass Sie erst die Erhöhung für die Zukunft geltend machen können. Im Vollanwendungsbereich des MRG sind die Mietzinsobergrenzen, insbesondere jene nach dem Richtwertgesetz, zu beachten.