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Ich ziehe demnächst aus meiner Mietwohnung aus. Welche Abnützungspuren muss ich beseitigen? Wann bekomme ich meine Kaution zurück?
Rechtsanwältin Simone Maier-Hülle antwortet:
Für ein übliches Ausmaß an Abnutzung, das mit der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung einhergeht, kann der Vermieter keine Entschädigung verlangen. Diese muss von ihm geduldet werden. Darunter fallen beispielsweise Bohrlöcher von aufgehängten Bildern oder kleinere Kratzer am Parkettboden. Andere Schäden, die vom Mieter während des Mietverhältnisses verursacht wurden, wie Wasserschäden am Boden vom Blumengießen und dergleichen müssen hingegen vom Mieter behoben werden, widrigenfalls der Vermieter diese Sanierungskosten von der Kaution in Abzug bringen kann.
Die Behebung von Substanzschäden wie Schimmel, der nicht auf das Mieter-Verhalten zurückzuführen ist, kann der Vermieter nicht vom Mieter verlangen. Die Kaution ist grundsätzlich unverzüglich zurückzuerstatten, wobei dem Vermieter eine angemessene Frist zur Prüfung auf Beschädigungen zuerkannt wird. Etwaige Abzüge sind zu begründen.