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Ich habe meine Eigentumswohnung seit 20 Jahren an denselben Mieter vermietet. Mittlerweile ist die Wohnung sehr abgewohnt, die Wände und Metalltürstöcke weisen starke Gebrauchsspuren auf. Wer muss bei Beendigung des Mietverhältnisses für die notwendigen Malerarbeiten aufkommen?
Rechtsanwalt Thomas Sochor antwortet:
Grundsätzlich ist die gewöhnliche Abnützung der Wohnung durch den Mietzins abgegolten. Lediglich bei Gebrauchsspuren, die über die „gewöhnliche Abnützung“ hinausgehen, etwa bei Flecken infolge starken Rauchens oder Tierhaltung, könnte eine entsprechende Ausmalverpflichtung des Mieters bestehen.
Nach neuerer Rechtsprechung ist eine abstrakte, jedenfalls bestehende Ausmalpflicht des Mieters, unabhängig vom Zustand der Malerei zum Zeitpunkt der beabsichtigten Rückstellung, wie sie in vielen Mietverträgen zu finden ist, nicht zulässig und nicht durchsetzbar.
Aufgrund der langen Mietdauer von 20 Jahren werden auch stärkere Gebrauchsspuren durch den Mietzins als abgegolten anzusehen sein und eine, allenfalls auch im Mietvertrag vereinbarte, Ausmalverpflichtung des Mieters tendenziell nicht durchzusetzen sein.