Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Diesmal: Julia Fritz - Rechtsanwältin
Ich habe meiner Mieterin die Nachzahlung der Betriebskosten im Mai übermittelt. Bisher hat sie nicht bezahlt. Was kann ich tun?
Betriebskosten werden in der Regel durch monatliche Pauschalen beglichen. Der Vermieter ist zudem verpflichtet, eine jährliche Betriebskostenabrechnung zu machen. Damit die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig geltend gemacht ist, genügt eine Aufstellung der Ausgabenposten, die der Vermieter in dem betreffenden Abrechnungsjahr verrechnen will.
Die Betriebskostenabrechnung und damit eine allfällige Nachzahlung oder ein Guthaben werden – im Vollanwendungsbereich des MRG – mit dem übernächsten Zinstermin fällig. Erhalten Sie Ihre Abrechnung daher etwa im Mai, so ist die Nachzahlung mit der Juli-Miete zu leisten.
Kann ich eine Genossenschaftswohnung anmieten, obwohl ich eine Vorsorgewohnung besitze?
Mieter und Käufer von geförderten Genossenschaftswohnungen dürfen gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Diese sind je nach Bundesland und Förderungsart unterschiedlich. Je mehr Personen im Haushalt leben, desto höher ist die Grenze. Zudem muss ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegen.
Es hängt von den Förderungsrichtlinien der jeweiligen Genossenschaft ab, was die konkreten Voraussetzungen sind, um förderungswürdig zu sein. Die meisten lehnen das Eigentum an anderen Wohnungen – auch wenn es sich hierbei um eine Vorsorgewohnung handelt – aber ab.
Wir haben eine Eigentumswohnung mit Holzbalkon, genauso wie die Eigentümer über uns. Dieser wurde nun saniert, allerdings sind die Holzbalken so weit voneinander entfernt, dass es nun auf unseren Balkon regnet. Ist das rechtens?
In diesem Fall muss die Hausverwaltung jedenfalls rasch im Rahmen der ihr auferlegten Verpflichtung zur ordentlichen Verwaltung aktiv werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um einen ernsten Schaden des Hauses handeln kann.
Die bestellte Hausverwaltung ist zur Behebung dieser ernsten Schäden des Hauses verpflichtet. Dabei handelt es sich insbesondere um Schäden an der Bausubstanz, an Außenfenstern, Türen, Terrassen, Balkonen oder Durchfeuchtungsschäden sowie Schimmel.
Wir möchten unsere Eigentumswohnung verkaufen. Der Interessent will ein Nutzwertgutachten. Ist das erforderlich für den Verkauf?
Das Nutzwertgutachten dient der Begründung von Wohnungseigentum. Dazu wird jedes in der Liegenschaft befindliche Wohnungseigentumsobjekt (Wohnung, KFZ-Abstellplatz oder eine sonstige Räumlichkeit) von einem Sachverständigen bewertet. Jeder Miteigentümer muss einen solchen Mindestanteil an der Liegenschaft haben.
Darunter ist jener Miteigentumsanteil zu verstehen, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist. Das Nutzwertgutachten soll das Verhältnis der Wohnungseigentumsobjekte zueinander darstellen und somit die künftige Verteilung der Aufwendungen, der Betriebskosten und Erträge innerhalb der Liegenschaft für die Miteigentümer ermöglichen.
Das Nutzwertgutachten wird dem Grundbuchantrag bei der Wohnungseigentumsbegründung angeschlossen. Sollte die Hausverwaltung nicht über das Nutzwertgutachten verfügen, so kann es jederzeit beim zuständigen Grundbuchsgericht eingesehen werden.