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Ist die Vermietung einer Wohnung für touristische Zwecke ohne Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer zulässig bzw. wie kann man sich dagegen sowie gegen die daraus resultierenden Missstände wehren?
Maximilian Els rät: "Zum einen sehen bereits die jeweiligen Bau- und Raumordnungsrechte Bestimmungen vor, ob eine kurzfristige gewerbliche Vermietung grundsätzlich zulässig ist. Zum anderen können weitere Regelungen in einem Wohnungseigentumsvertrag bzw. in einer Nutzungsvereinbarung zwischen Eigentümern getroffen werden. Sollte darin die kurzfristige gewerbliche Vermietung ausgeschlossen sein und/oder die entsprechende Wohnung für Wohnzwecke gewidmet sein, ist die kurzfristige gewerbliche Vermietung nicht gestattet.
Jede (Widmungs)Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte, bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter. Erhebliche Belästigungen stellen laut OGH z. B. dar: häufiges, mit Anfragen und Bitten verbundenes Läuten an den Wohnungstüren, sowie wenn es hausfremden Personen nach Widmungsänderungen möglich wäre, ungehindert in das Stiegenhaus zu gelangen. Sofern die kurzfristige gewerbliche Vermietung keinerlei rechtliche Deckung findet, könnte man die Unterlassung auch begehren."