Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Diesmal: Sandra Cejpek - Rechtsanwältin
Wie kann die Dotierung des Reparaturfonds verändert werden?
Braucht es dafür einen Mehrheitsbeschluss?Die Höhe der laufenden Vorschreibung in den Reparaturfonds ist von der Hausverwaltung – wenn eine solche besteht – festzulegen. Deswegen bedarf es weder eines Beschlusses der Miteigentümer, noch sind diese vorab in Kenntnis zu setzen bzw. in sonstiger Form zustimmungsberechtigt. Diese Verpflichtung ergibt sich kraft Gesetz.
Ich lebe seit mehr als 20 Jahren in einer Gemeindewohnung. Hauptmieter dieser Wohnung ist mein Lebensgefährte, der seit kurzem aber in einem Pflegeheim untergebracht ist. Kann ich den Mietvertrag übernehmen?
Diese Wohnung unterliegt zur Gänze dem Mietrechtsgesetz. Demgemäß sind Lebensgefährten berechtigt, nach Ableben des Hauptmieters in das Mietverhältnis einzutreten und es zu den gleichen Bedingungen, wie es für den Hauptmieter gegolten hat, weiterzuführen. Dementsprechend ist die stationäre Aufnahme des Hauptmieters in einem Pflegeheim auch kein Kündigungstatbestand im Sinne des MRG. Der Abschluss eines neuen Mietvertrages ist sohin nicht notwendig, sondern läuft das Mietverhältnis, solange der Hauptmieter noch lebt, weiterhin auf ihn. Verstirbt der Hauptmieter, ist der Eintrittsberechtigung eines Lebensgefährten dann gegeben, wenn für mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung eine ehegleiche Haushaltsgemeinschaft geführt wurde.
Ich habe vor einem Jahr eine Eigentumswohnung gekauft. Bei der Vorschreibung der Betriebskosten ist mir aufgefallen, dass diese nach Quadratmetern und nicht nach Nutzwerten abgerechnet werden. Die Hausverwaltung sagt, dass sei schon immer so gehandhabt worden. Soll ich dagegen vorgehen?
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt, dass die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer an der Liegenschaft, sohin nach den Nutzwerten, zu erfolgen hat. Diese Regelung ist jedoch disponibel und können die Wohnungseigentümer die Entscheidung treffen, anstelle von Nutzwerten auch nach Nutzfläche abzurechnen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Einstimmigkeit.
Ich habe 2011 eine Eigentumswohnung von einem Bauträger gekauft. Das Haus ist fertig gebaut, es fehlt aber die Fertigstellung eines Weges. Daher wurde keine Baufertigstellungsanzeige gemacht. Was ist in diesem Fall zu tun?
Liegt für ein Objekt keine Baufertigstellungsanzeige bei der Baubehörde vor, ist die Nutzung unzulässig. Insofern ist ein Bauträger verpflichtet, das Objekt fertig zu stellen und der Baubehörde die Fertigstellung entsprechend anzuzeigen. Demgemäß wird in einem Bauträgervertrag die Auszahlung des Kaufpreises an den jeweiligen Baufortschritt geknüpft; einen solchen Bauabschnitt stellen auch die Außenanlagen dar. Erfolgt dies nicht, ist der Bauträger aufzufordern, die fehlenden Außenanlagen fertig zu stellen; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, bleibt nur die Ersatzvornahme auf Kosten sämtlicher Wohnungseigentümer und dem gleichzeitigen Regress dem – hoffentlich noch solventen – Bauträger.