Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Dieses Mal: Elke Hanel-Torsch – Mietervereinigung
Auf dem Balkongeländer meiner Eigentumswohnung rostet die Balkontrennwand. Wer ist für die Sanierung verantwortlich?
Wurde im Wohnungseigentumsvertrag nichts anderes vereinbart, gelten die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Das Balkongeländer und die Trennwand gehören zur Außenhaut. Das Durchrosten von Trenn- und Balkongeländern kann einen ernsten Schaden für das Haus darstellen.
Die Eigentümergemeinschaft ist für die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten zuständig. Zunächst sollte man die Hausverwaltung von dem Schaden in Kenntnis setzen und um Sanierung ersuchen. Ist dies erfolglos, kann ein Antrag auf Durchführung von notwendigen Erhaltungsarbeiten im Außerstreitverfahren eingebracht werden.
Ich wohne in einer Mietwohnung. Meine Nachbarin hat vor ihrer Wohnung im Gang ein Schuhregal aufgebaut. Darf sie das?
Der Gang gehört zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Grundsätzlich ist dort die Lagerung von Gegenständen nur erlaubt, wenn es eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft gibt. Es lohnt sich, einen Blick in die Hausordnung zu werfen. In dieser finden sich oft Bestimmungen zur Nutzung von allgemeinen Flächen.
Aber selbst wenn das Abstellen von Gegenständen grundsätzlich erlaubt wird, ist folgendes zu beachten: Sowohl der Eigentümer als auch der Mieter als Nutzungsberechtigter einer Wohnung haben dafür zu sorgen, dass die Gänge, Stiegenhäuser und Fluchtwege in ihrer baulich vorgegebenen Breite ständig freigehalten werden.
In Stiegenhäusern dürfen keine brennbaren oder die Flucht gefährdenden Lagerungen durchgeführt werden und keine Gegenstände abgestellt werden, die die Flucht behindern oder umstürzen können und dann die Flucht behindern könnten. Bei einem Schuhschrank kommt es auch darauf an, ob er brandgefährlich ist und ob der Fluchtweg frei bleibt.
Drei Eigentümer teilen sich eine Liegenschaft mit einem vermieteten Wirtschaftsgebäude und mehreren Parkplätzen zu zweimal 25 (Eigentümer A und B) und 50 Prozent (C). Der Mietvertrag wurde von C ohne Zustimmung von A und B abgeschlossen. Eigentümer C kassiert auch die Mieterlöse. Ist das rechtens?
Schließt ein Hälfte- oder Minderheitseigentümer ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer einen Bestandvertrag mit einem Dritten, so bindet dieser Vertrag die anderen Eigentümer nicht. Diese können gegen den Mieter eine Räumungsklage einbringen.
Eine solche könnte jedoch nicht eingebracht werden, wenn die übrigen Eigentümer dem Mietvertrag zumindest konkludent zugestimmt hätten. Anders verhält es sich, wenn die Eigentümer eine Benutzungsregelung getroffen haben. Dann kann der Minderheitseigentümer über diesen Teil einen Bestandvertrag im Namen aller Miteigentümer abschließen.
Gehören Innenfensterbänke zu den „allgemeinen Teilen“?
Innenfenster und Innenfensterbänke gehören zum Inneren des Wohnungseigentumsobjektes. Die Kosten für Erhaltungsarbeiten hat der jeweilige Wohnungseigentümer zu tragen.