Wer muss das Leck an der Gasleitung beheben?

Experten beantworten Ihre Leserfragen. Schicken Sie diese bitte an: immo@kurier.at Dieses Mal: Thomas Sochor – Rechtsanwalt

Im Stiegenhaus und auch in meiner Wohnung sind mehrere Gasleitungen undicht. Die Hausverwaltung  will, dass die Eigentümer den  Schaden selbst beheben. Ist das korrekt?

Es ist zu prüfen, ob sich bezüglich  Erhaltung bzw. Reparatur besondere Regelungen in den Kaufverträgen bzw. im Wohnungseigentumsvertrag finden.  Je nach „Leckrate“ kann Gefahr in Verzug vorliegen sowie eine Sperre der Gasleitung  drohen. Aufgrund der Dringlichkeit müsste die Verwaltung daher auch ohne Beschluss der Gemeinschaft handeln und entsprechende Kostenvoranschläge für die Sanierung einholen.

Die Reparatur wäre – ohne Prüfung des allenfalls zugrunde liegenden Verschuldens an undichten Gasleitungen – aus der Rücklage zu bezahlen. Eine vollständige Untätigkeit der Verwaltung kann im Schadensfall zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen für den Verantwortungsträger nach sich ziehen.


Unsere Verwaltung  hat die Türstopper durch Ösen und Haken   ersetzt. Aufgrund der Corona-Pandemie ist es aber  wichtig, dass man die Türe ohne Angreifen  fixieren kann. Wer ist im Krankheitsfall zur Rechenschaft zu ziehen?

Ich empfehle, eine schriftliche Anfrage an die Hausverwaltung zu stellen, aus welchen Gründen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und über wessen Veranlassung die  Stopper demontiert wurden – besonders vor  dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie, wenn man  die Türen vorher ohne Angreifen von allenfalls kontaminierten Teilen fixieren  konnte.

Die Maßnahme wäre umso unverständlicher, wenn die Stopper noch voll funktionstüchtig gewesen wären. Zudem wird der Austausch Kosten für die Eigentümer verursachen. Sollte keine zufriedenstellende Stellungnahme erfolgen, könnten Sie unter Hinweis auf die bestehende Pandemie die Wiedermontage  einfordern.

Bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Fall von Ansteckungen etc. ist zu bedenken, dass die Kausalität der angebrachten Haken und Ösen  für die Krankheitsfälle schwierig zu beweisen sein wird. Eine Haftung der Verwaltung wäre nur bei Verschulden und Rechtswidrigkeit des Handelns derselben gegeben.


In  unserer Anlage gibt es eine Taubenplage. Die Vögel leben im Lichthof des  Nachbarhauses, der Zugang  befindet sich aber auf unserer Anlage. Mein Balkon ist vom Taubenkot stark verunreinigt, ich musste ein Netz  anbringen,  der Gestank ist unerträglich.     Wer ist zuständig?

Da Ihre Wohnung erheblich beeinträchtigt und Ihr Balkon  sehr eingeschränkt nutzbar ist, wird Ihre Verwaltung verpflichtet sein, den Missstand zu beheben. Allenfalls ist das Einvernehmen mit der Verwaltung des Nachbarhauses nötig, um einen wirksamen Schutz herzustellen.

Als Mieterin  steht Ihnen zwingend eine Mietzinsminderung zu. Sie sollten das der Verwaltung schriftlich mitteilen  und den Zins vorerst  nur noch „unter Vorbehalt der teilweisen Rückforderung“ bezahlen. Sie können bei der Schlichtungsstelle in Wien einen Antrag auf Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten stellen. Ggf. können Ihnen auch das zuständige Magistratische Bezirksamt oder das Bezirksgesundheitsamt (MA 15) weiter helfen.

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