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Frage: Wir sind seit 10 Jahren Reihenhausmieter einer gemeinnützigen Bauvereinigung. Nun überlegen wir, das Haus zu kaufen. Wenn wir es in den nächsten 15 Jahren veräußern, müssen wird den Differenzbetrag des Verkehrswerts an die Genossenschaft zahlen. War dies dem Gesetzgeber bewusst?
Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer: Das war dem Gesetzgeber nicht nur bewusst, es war seine Absicht. Gemeinnützig errichtete Wohnungen/Reihenhäuser sollten auf die Dauer ihres Bestehens im gemeinnützigen Wohnungskreislauf bleiben; also gar nicht verkauft werden, sondern dauerhaft zu günstigen Mieten (Grundmiete nach Rückzahlung aller Darlehen inklusive Erhaltungsbeitrag derzeit 4,17 €/m²) zur Verfügung stehen.
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Der Wohnungseigentumsübertragungsanspruch der Mieter läuft diesem Ziel zuwider, günstige Mietwohnungen des gemeinnützigen Bestandes werden privatisiert; teilweise mit absurd hohen privaten Gewinnen. Es sind Fälle aus der Vergangenheit bekannt, in denen Mieter ihre Genossenschaftswohnungen zu einem günstigen Preis erworben haben und diese innerhalb weniger Monate mit einem teils sechsstelligen Gewinn weiterverkauft haben, ohne dafür eine Mehrleistung erbracht zu haben. Der Gesetzgeber hat daher 2015 den Wohnungseigentumsübertragungsanspruch der Mieter zwar nicht prinzipiell abgeschafft, aber verschiedene Normen erlassen, die eine kurz- bis mittelfristige Spekulation mit ursprünglich gemeinnützigem Eigentum unterbinden sollen. Diese Normen sind 2019 geändert worden, seither beträgt die Frist 15 Jahre.