Was kann ich gegen permanente Lärmbelästigung tun?

Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Diesmal: Elke Hanel-Torsch - Mietervereinigung

Mein Sohn wollte eine Genossenschaftswohnung anmieten und die Möbel der Vormieterin abkaufen. Nun kommt der Mietvertrag aber nicht zustande. Die Vermieterin will, dass er die Möbel trotzdem kauft, pocht auf eine mündliche Vereinbarung und droht mit einer Klage. Kommt sie damit durch?

Wenn vereinbart war, dass die Möbel nur für den Fall, dass auch die Wohnung angemietet wird, übernommen werden, dann kann die Vormieterin nicht auf die Bezahlung bestehen. Der Mietvertragsabschluss und der Einzug in die Wohnung war Voraussetzung für die Bereitschaft die Möbel abzulösen.

Die Hausverwaltung unserer Wohnungseigentümergemeinschaft hat den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist mit der Begründung einer Firmenauflösung gekündigt. Ist das rechtens?

Bei einem befristeten Verwaltungsvertrag kann der Hausverwalter den Vertrag nach Ablauf von drei Jahren und ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende der Abrechnungsperiode kündigen. Sollte die Eigentümergemeinschaft aber durch das vorzeitige Beenden des Vertrages einen Schaden erleiden, dann könnte der Verwalter schadenersatzpflichtig werden.

KURIER/Jeff Mangione

Wir wohnen seit 50 Jahren im Gemeindebau in Niederösterreich. Nun sollen zwölf Balkone auf Kosten der Mieter saniert werden. Dafür soll die Miete für 25 Jahre um 60 Euro pro Monat erhöht werden. Müssen wir das wirklich bezahlen?

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist der Eigentümer zur Erhaltung von allgemeinen Teilen des Hauses verpflichtet. Balkone zählen zu den allgemeinen Teilen. Die Kosten für die erforderlichen Arbeiten sind aus der Hauptmietzinsreserve zu decken. Prinzipiell ist auch eine Vereinbarung möglich, dass die Mieter die Kosten übernehmen. Eine solche Vereinbarung muss in Schriftform getroffen werden und sie ist frühestens ein halbes Jahr nach Abschluss des Mietvertrages möglich.

Das Ausmaß der Erhöhung und der Erhöhungszeitraum sind ausdrücklich zu vereinbaren. Mieter können allerdings nicht gezwungen werden, eine solche Vereinbarung abzuschließen. Bevor Mieter freiwillig die Kosten für notwendige Erhaltungsarbeiten übernehmen, sollten Sie auf alle Fälle die letzte Hautmietzinsabrechnung anfordern und überprüfen, wie viel Geld vorhanden ist. Weiters ist es ratsam, vor Unterschriftsleistung die Vereinbarung überprüfen zu lassen, weil oftmals sind es die kleinen Details, die dann große Probleme machen.

Meine Nachbarn hören seit vier Tagen permanent sehr laute Musik. Was kann ich dagegen tun?

Die Freiheiten des Einzelnen enden dort, wo der Nachbar beeinträchtigt wird. Ob etwas zu laut ist, muss nach der Ortsüblichkeit beurteilt werden. Dies ist ein objektiver Maßstab. Wenn der Nachbar zu laut ist, sollte zunächst das persönliche Gespräch gesucht werden. Sollte dieses erfolglos sein, kann man die Polizei informieren, denn die Erregung ungebührlichen Lärms stellt nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen einen Verwaltungstatbestand dar. Weiters sollte man die Hausverwaltung informieren. Sie muss auf die Einhaltung der Hausordnung hinweisen. Man kann auch eine Unterlassungsklage einbringen. Vor Gericht wird geklärt, ob tatsächlich eine ortsunübliche und unzumutbare Lärmbeeinträchtigung vorliegt.

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