Vergleichsangebot statt Mietzinsminderung annehmen?

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In unserem Miethaus haben Umbauarbeiten samt Staub- und Lärmbelästigung stattgefunden. Wir führen vor der Schlichtungsstelle ein Verfahren wegen Mietzinsreduktion, noch gibt es keine Entscheidung. Jetzt bietet die Verwaltung an, dass wir für die Abgeltung aller Einschränkungen eine Infrarotheizung erhalten. Können wir auf das Vergleichsanbot eingehen?

KURIER/Jeff Mangione

Rechtsanwalt Thomas Sochor rät: "Gemäß § 1096 ABGB ist der Mieter für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit der Wohnung von der Entrichtung des Zinses befreit, es steht ihm somit zwingend ein Mietzinsminderungsanspruch zu. Die exakte Höhe des Anspruchs hängt vom Einzelfalle ab. Ich nehme an, dass Sie auf Anraten Ihres Anwalts den in der Zeitspanne der Umbauarbeiten angefallenen Mietzins nur unter Vorbehalt der Überprüfung und späteren Rückforderung bezahlt haben. Allenfalls könnte das Verfahren wegen Mietzinsminderung fortgesetzt werden. Insbesondere können jedoch wirtschaftliche Überlegungen für die Annahme dieses Vergleichsanbotes sprechen."

 

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