Experten beantworten Ihre Leserfragen. Wenn Sie Fragen haben, bitte an: immo@kurier.at. Diesmal: Daniela Pitzek - Rechtsanwältin
Zusätzlich zum Mietvertrag mussten wir eine Vereinbarung unterzeichnen, dass bei Auszug „alle Räume mit mineralischer Farbe neu weiß gestrichen“ werden müssen. Sind wir nun verpflichtet, auch wenn wir die Wände dazwischen nicht farbig gestrichen haben?
Benützt der Mieter seine Wohnung gemäß dem vereinbarten Vertragszweck und kommt es dabei zu einer gewöhnlichen Abnutzung (zB: Schatten von an der Wand angebrachten Bildern), ist eine solche Ausmalvereinbarung unwirksam. Allerdings kann im Einzelfall eine Pflicht des Mieters zum „Endausmalen“ gültig vereinbart werden, wenn sie lediglich für die Beseitigung auffälliger markanter Wandfarben oder übermäßiger Gebrauchsspuren gelten soll.
Wer trägt die Kosten für die Reparatur von Wasserhahn, Toilette und klemmendem Heizungsventil?
Wer den konkreten Schaden zu tragen hat, ergibt sich aus dem Mietvertrag und gesetzlichen Bestimmungen. Die Vermieterin ist zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses und zur Behebung ernster Schäden im Inneren eines Mietgegenstandes und der Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung verpflichtet.
Ein ernster Schaden des Hauses, der von der Vermieterin zu beheben ist, wäre beispielsweise eine schadhafte Wasserleitung, bei deren Weiterbetrieb die Gefahr eines Wasserschadens besteht. Zur Wartung von Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen ist die Mieterin verpflichtet. Sofern die genannten Schäden daher keine ernsten Schäden des Hauses sind, was bei dem laufendem WC und dem klemmenden Heizventil, wohl anzunehmen ist, trifft die Wartungspflicht die Mieterin.
Die Gastherme in unserer Mietwohnung wurde erneuert. Wegen Komplikationen hatten wir fünf Tage lang kein warmes Wasser. Steht uns eine Mietzinsminderung zu?
Kann der Mietgegenstand nicht wie vertraglich vereinbart, gebraucht werden, hat der Mieter ein gesetzliches Recht auf Mietzinsminderung. Vorausgesetzt, der Mietgegenstand ist ohne Schuld des Mieters mangelhaft geworden. Das Ausmaß der berechtigten Mietzinsminderung richtet sich nach der Dauer und dem Grad der Beeinträchtigung des vereinbarten Gebrauches und hängt vom Einzelfall ab.
Ich vermiete eine Ordination und bin auch Eigentümerin des Hauses. Nun will die Ärztin eine andere Eingangstür, weil die derzeitige Tür aus der Gründerzeit nicht ihren Anforderungen entspricht. Wer muss die Kosten übernehmen?
Bei einem Gründerzeithaus mit mehr als 2 selbstständigen Bestandseinheiten ist davon auszugehen, dass der Mietgegenstand in den Vollanwendungsbereich des MRG fällt. Die Eingangstür zur Ordination ist ein allgemeiner Teil des Hauses und daher bei Reparaturbedürftigkeit vom Vermieter zu erhalten. Zur laufenden Modernisierung ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet.