Sind Wohnungseigentümer zur Rücklagenansparung verpflichtet?

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Wir sind sechs Eigentümer einer Wohnhausanlage, die 1960 errichtet wurde, und verwalten uns selbst. Wer und welches Gesetz verpflichtet uns überhaupt zur Rücklagenansparung?

KURIER/Jeff Mangione,Fotografie Weinwurm,Kurier-montage

Notar Matthias Klein antwortet:

Die gesetzlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes ergeben, dass das Vermögen der Eigentümergemeinschaft aus folgenden zwei vorausschauenden Zahlungen der jeweiligen Eigentümer bestehen muss: a) die gesetzlichen Vorauszahlungen der Eigentümer für die laufenden Ausgaben, b) die Rücklage (auch Reparaturreserve genannt) für künftige (größere) Ausgaben, wie größere Reparaturen oder Verbesserungsarbeiten gemäß § 32 WEG. Seit der Wohnrechtsnovelle 2022 müssen die Beträge zur Rücklage monatlich € 0,90 pro Quadratmeter Gesamtnutzfläche der Liegenschaft betragen.

 

Ein Nichteinhalten dieses Betrages bzw. ein Unterschreiten ist nur dann zulässig, wenn:

a) eine entsprechend ausgestattete Rücklage bereits vorhanden ist, b) das betreffende Gebäude erst unlängst neu errichtet oder durchgreifend saniert, oder

c) die Wohnungseigentümer einer Einzel- oder Reihenhausanlage die Erhaltungspflicht anstelle der Eigentümerpartnerschaft vertraglich übernommen haben. Die zwingende Rücklagenbildung soll gewährleisten, dass immer ausreichend finanzielle Mittel für größere Liegenschaftsaufwendungen bereitstehen und die Wohnungseigentümer in diesen Situationen unter Umständen nicht finanziell überfordert werden.

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