Schimmel in der Loggia: Müssen alle für die Sanierung aufkommen?

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Ich bin einer von 120 Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Über die Jahre haben einige Eigentümer ihre Loggien verbaut und teilweise auch Klimageräte daran montiert, was bislang stillschweigend geduldet wurde. Seit Kurzem häufen sich Fälle, wo in den verbauten Loggien Schimmelbefall auftritt. Die Beseitigung wird über die Verwaltung von allen Eigentümern bezahlt. Ist das rechtens?

Kein Miteigentümer ist ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer berechtigt, Änderungen der Außenansicht vorzunehmen. Sowohl für die Errichtung einer Klimaanlage, für die die Außenhaut durchbrochen wird, als auch für die Verbauung von Loggien ist die Zustimmung der übrigen Miteigentümer einzuholen. Wenn ein Eigentümer dies nicht tut, kann jeder andere Eigentümer auf Unterlassung und Rückbau klagen. Solange der Verbau vorhanden ist, ist dieser zu einem Teil der Außenhaut geworden und die Eigentümergemeinschaft ist dafür erhaltungspflichtig.

Nach einem Wasserschaden an einem Abfallstrang wurden 40.000 Euro von der Versicherung zugesagt. Ein Eigentümer hat in Eigenregie saniert und dafür einen Pauschalbetrag von der Hausverwaltung bekommen. Wie kann ich feststellen, ob tatsächlich und sachgemäß renoviert wurde?

In diesem Fall ist zu hinterfragen, für welche Leistungen der Eigentümer einen Pauschalbetrag von der Hausverwaltung bekommen hat. Oftmals werden von der Versicherung Abschlagszahlungen geleistet, wenn kein Professionist beauftragt wird, sondern der Eigentümer beispielsweise das Ausmalen der Wohnung selbst vornimmt. Ob die Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden und ob sachgemäß renoviert wurde, betrifft die übrigen Miteigentümer nur insoweit, als allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind. Ob die Zimmer ordnungsgemäß ausgemalt wurden, oder nicht, ist Sache des jeweiligen Eigentümers, der auch die Möglichkeit hat, sich die Arbeiten ablösen zu lassen und später auszumalen.

Die Rücklage im Eigentum wurden mit 1. Juli 2022 auf 90 Cent erhöht. Wie werden die Mehrkosten aufgeteilt?

Die im Gesetz genannte Mindestrücklage von 0,90 Euro pro Quadratmeter bezieht sich auf die Berechnung der gesamten Rücklage. Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels ist mit dieser gesetzlichen Änderung nicht verbunden. Die Höhe der Rücklage wird nach diesem Berechnungsmodell ermittelt (kann aber selbstverständlich bei Bedarf auch höher sein) und wird dann entsprechend dem auch bisher angewendeten Aufteilungsschlüssel auf die einzelnen Miteigentümer verteilt. Eine Unterschreitung der Mindestrücklage ist in Sonderfällen, insbesondere bei neuen Gebäuden und nach durchgreifender Sanierung, zulässig.
 

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