Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Diesmal: Sigrid Räth - Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Wir leben seit sechs Jahren in unserer Eigentumswohnung. Seit zwei Monaten haben wir einen schweren Ameisenbefall. Kann ich die Hausverwaltung zu einer Bauschwachstellenanalyse zwingen?
Wenn der Ameisenbefall bei der Hausverwaltung angezeigt wird, ist der Verwalter verpflichtet die Schädlingsbekämpfung zu veranlassen. Eine Analyse der Bauschwachstellen ist in diesem Zusammenhang in der Regel nicht notwendig und daher auch nicht erzwingbar. Der Kammerjäger sollte in der Lage sein die Ameisenplage zu beseitigen.
Die Hausverwaltung hat in der Abrechnung mehrere hundert Euro für Kilometergeld, Kopierspesen und Barauslagen angegeben, für die die Eigentümergemeinschaft aufkommen soll. Rechnungen gibt es dazu keine. Ist das rechtens?
Das Honorar des Verwalters im Wohnungseigentum berechnet sich nach der Vereinbarung. Im Bereich des Wohnungseigentums kommen sowohl Pauschalvereinbarung, als auch Sätze pro Quadratmeter oder pro Nutzwert vor. Ob Kilometergeld, Kopierspesen und Barauslagen zusätzlich zum Honorar verrechnet werden dürfen, richtet sich nach der Vereinbarung. Der Verwalter ist verpflichtet in die Belege Einsicht zu gewähren. Ohne Beleg darf keine Buchung in der Abrechnung vorgenommen werden.
Ich wohne in einer Reihenhausanlage mit zwei Spielplätzen. Dort wurde der Rasen durch braune Kunststoffmatten ersetzt. Wir Eigentümer wurden nicht informiert. Was kann ich dagegen tun?
Hinsichtlich des Austausches von Rasen zu Kunststoffmatten wäre beim Verwalter zu hinterfragen, aus welchem Grund und auf wessen Veranlassung diese Maßnahme stattgefunden hat. Eine Veränderung ist grundsätzlich eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung und darf nur mit Mehrheitsbeschluss umgesetzt werden. Sollte eine behördliche Auflage bestehen, ist zur Umsetzung kein Mehrheitsbeschluss einzuholen.
Jedenfalls besteht aber eine Informationspflicht des Verwalters. Zu erwähnen ist auch, dass der Begriff der Erhaltung dynamisch interpretiert wird und unter Erhaltung „Erhaltung unter Berücksichtigung des Standes der Technik“ zu verstehen ist. Sollte vom Verwalter ohne vorherige Beschlussfassung und Notwendigkeit vorgenommen worden sein, könnte mit Klage dagegen vorgegangen werden.
Meine Wohnung befindet sich direkt neben der Hauseingangstür. Wenn diese ins Schloss fällt, höre ich das überall. Was kann ich dagegen tun?
Wenn das laute Schließen der Türe auf einen Defekt zurückzuführen ist, kann mit einem Antrag auf Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten vorgegangen werden. Daneben könnte die Baubehörde kontaktiert werden, um festzustellen, ob die Ausführung der Tür und der Dämmung der Bauordnung und den eingereichten Plänen entspricht.
Sollte das nicht der Fall sein, hat die Baubehörde die Möglichkeit entsprechende Aufträge gegen die Miteigentümer zu erlassen. Wenn der Kauf vom Bauträger erfolgt ist und die Gewährleistungsfrist nicht abgelaufen ist, könnte auch die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs gegen den Bauträger in Erwägung gezogen werden.