RECHTSTIPP: Was kann ich als Mieter gegen Lärm und Staub im Zuge eines Umbaus tun?

Experten beantworten Leserfragen am KURIER-Wohntelefon. Diesmal: Rechtsanwalt Thomas Sochor.

Ich miete eine Wohnung in einem Privathaus, das seit einem Jahr umgebaut wird. Durch den Staub und Lärm der Umbauarbeiten kann ich meinen Keller und den Balkon nicht benutzten. Wie kann ich eine Mietzinsminderung durchsetzen?

Rechtsanwalt Thomas Sochor: Ihnen steht zwingend ein Mietzinsminderungsanspruch gemäß § 1096 ABGB zu. Dieser richtet sich nach der Dauer und dem Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung Ihres Bestandsobjektes.

Mietzins unter Vorbehalt

Setzen Sie den Vermieter oder die Verwaltung schriftlich von der Störung, den Zeitraum und darüber, welche Räumlichkeiten Ihres Bestandsobjektes beeinträchtigt waren, in Kenntnis. Aus Beweisgründen sollten Sie die Störungen (etwa durch Lichtbilder, Zeugen, etc.) dokumentieren. Halten Sie schriftlich fest, dass Ihnen ein Mietzinsminderungsanspruch zusteht und Sie den Mietzins nur unter Vorbehalt der Überprüfung und Rückforderung bezahlen.  

 

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