Plötzlich enorme Betriebskosten - können Mieter dagegen vorgehen?

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Wir sind Mieter in einem Altbau. Seit es die neue Hausverwaltung gibt, sind die Betriebskosten viel höher und es sind neue Positionen dazugekommen. Ist das rechtens?

KURIER/Kuriermontage:E.Jahner,Jeff Mangione,Franz Gruber

Julia Fritz antwortet: "Altbauten unterliegen dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, nur die in § 21 definierten Kosten dürfen an Mieter überwälzt werden. Dazu gehören die Kosten der Wasserversorgung, der Kanalräumung, der Rauchfangkehrung, der Müllabfuhr und Entrümpelung, der Schädlingsbekämpfung, der Beleuchtung, der Feuer- , Haftpflicht- und Wasserschadenversicherung, des Verwaltungsaufwands, der Grundsteuer, öffentliche Abgaben sowie der Hausbetreuung und Gemeinschafts- anlagen. Die Höhe der monatlichen Zahlungen richtet sich nach den tatsächlichen Kosten des Vorjahres. Zu diesen kann ein Aufschlag von maximal 10 Prozent hinzugerechnet werden. Bis 30. Juni des Folgejahres muss der Vermieter eine Abrechnung über die tatsächlichen Kosten legen und diese im Haus auflegen. Ergibt die Abrechnung eine Gutschrift oder einen Fehlbetrag, dann ist die Differenz zum übernächsten Zinstermin nach Abrechnung auszugleichen. Als Mieter haben Sie Einsichtsrecht in die Abrechnung und können sie kontrollieren. Weiters können Sie die Betriebskosten bei der Schlichtungsstelle auf deren Richtigkeit überprüfen lassen."

 

Frage: Der Mietvertrag wurde auf zwei Jahre geschlossen, nun soll er um zwei Monate verlängert werden. Reicht dafür ein Sideletter, oder wäre es besser, einen neuen Vertrag abzuschließen und diesen vorab zu kündigen?

Julia Fritz antwortet: "Im Falle befristeter Mietverträge können diese schriftlich beliebig oft um jede Vertragsdauer verlängert werden. Ein Nachtrag ist dafür ausreichend. Der Abschluss eines Mietvertrages auf die Dauer von zwei Jahren ist im Voll- sowie im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unzulässig. Hier beträgt die Mindestbefristungsdauer drei Jahre. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Der Mieter ist an die gesetzliche Verlängerung aber nicht gebunden. Er kann den verlängerten Mietvertrag nach Ablauf des ersten Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufkündigen."

 

 

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