Aktuelle OGH_Urteile hinterfragen die Gültigkeit von unklar ausformulierten Indexklauseln in Mietverträgen.
Aktuelle Urteile des OGH hinterfragen die Gültigkeit von Inflationsanpassungen in Mietverträge. Im aktuellen Fall geht es unter anderem um eine in einem Mietvertrag vereinbarte Wertanpassungsklausel, die vorsah, dass grundsätzlich der Mietzins anhand des Indexes der Verbraucherpreise 1976 anzupassen ist. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so trete ein Index an dessen Stelle, der "diesem Index am meisten entspricht". Woran sich jedoch dieser Index bemessen soll, bleibt gänzlich offen.
Dies ist der Angelpunkt. Die noch ungeklärte Frage ist, ob durch den unwirksamen Verweis auf einen unbestimmten Nachfolgeindex die gesamte Indexanpassungsklausel und so auch die Wertanpassung wegfällt, auch wenn der jeweilige VPI noch verlautbart wird.
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Oliver Peschel nimmt bereits als gegeben an, dass diese und ähnliche Indexklauseln unzulässig sind und hat einen Sammelklage gestartet. „Wir gehen davon aus, dass eine große Zahl an Mietverträgen in ganz Österreich betroffen ist. Laut unserer Schätzung sind hunderttausende Indexklauseln rechtswidrig. Eine Rückforderung ist für die letzten 30 Jahre möglich“, so Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel.
Der Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) hinterfragt dieses Vorgehen massiv. „Welche Auswirkungen die beiden Urteile des OGH auf bestehende Verträge haben, ist auch in Fachkreisen höchst umstritten. Die Sonderbestimmungen des Mietrechts beschränken die Rückforderbarkeit auf drei Jahre“, so der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI). „Sowohl die betreffende Aussendung als auch der werbliche Auftritt im Internet in Kooperation mit geschäftssinnigen Prozessfinanzierern erwecken bei tausenden Mietern die Erwartung, dass ihre Wertsicherungsvereinbarung im Mietvertrag definitiv ungültig sei und die Beträge der letzten 30 Jahre zurückgefordert werden können. Mehr als fraglich ist, ob der OGH das wirklich im konkreten Einzelfall auch so entscheiden wird.“
„Die für alle Wohnrechtsexperten überraschenden Aussagen des OGH in den Entscheidungen, wo Musterformulierungen im Rahmen eines Abmahnverfahrens als intransparent bzw. gröblich benachteiligend angesehen wurden, haben kreative, über das Ziel hinausschießende Ideen befördert, die einer sachlichen Grundlage entbehren,“ so ÖVI-Geschäftsführer Anton Holzapfel in einer Aussendung. Der OGH habe erst vor wenigen Jahren das legitime Interesse des Vermieters bestätigt, dass bei Dauerschuldverhältnissen eine Wertsicherungsvereinbarung getroffen wird.