Neue TV-Anlage hat andere Sender. Muss ich das akzeptieren?

Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon, aber auch weiterhin per E-Mail an immo@kurier.at Diesmal: Georg Röhsner – Rechtsanwalt

Ich bin seit 1998 Wohnungseigentümerin in einem größeren Wohnkomplex. Fernsehprogramme empfangen wir über eine gemeinsame Anlage, die nun durch eine neue ersetzt wird. Jetzt fehlen zwei Sender, die ich bis dato sehen konnte: EWTN und Servus-TV-Deutschland. Kann ich auf die Sender bestehen?

Wenn eine bestehende Empfangsanlage, die nicht mehr ordentlich funktioniert, durch eine neue Anlage ersetzt wird, so geschieht dies wohl im Rahmen der ordentlichen Verwaltung. Dies bedeutet, dass die Hausverwaltung, solange keine gegenteiligen Weisungen der Eigentümer-Mehrheit vorliegen, die diesbezüglichen Entscheidungen treffen kann. Nachdem es sich bei den beiden Sendern um in Österreich nicht weitverbreitete Programme handelt, sehe ich keine Rechtsgrundlage, auf deren Basis Sie alleine durchsetzen könnten, dass die Eigentümergemeinschaft die Mehrkosten für die Implementierung derselben bezahlen muss.

Wir wohnen in einer Wohnanlage, erbaut 1990, mit 13 Eigentumswohnungen. Einige Eigentümer sind nicht bereit, bei Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Wohnhauses mitzuzahlen, etwa Sanierungsmaßnahmen für mehr Energieeffizienz, Anstrich der Fassade aufgrund von Mikrorissen zur Verbesserung der Resistenz gegen Witterungseinflüsse. Wie können diese Maßnahmen beschlossen werden?

Grundsätzlich können diese Maßnahmen mit einem Mehrheitsbeschluss (gerechnet nach Miteigentumsanteilen) beschlossen werden. Die überstimmte Minderheit kann einen solchen Beschluss dann gerichtlich anfechten. Bei Maßnahmen der sogenannten ordentlichen Verwaltung (insbesondere reine Erhaltungsarbeiten) kann eine solche Anfechtung nur erfolgen, wenn der Beschluss fehlerhaft zustande gekommen ist, also Formal-Mängel vorliegen. Bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung (insbesondere nützliche Verbesserungen oder sonstige über die reine Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen) kann das Gericht aufgrund einer Anfechtung den Beschluss auch dann aufheben, wenn entweder einzelne Miteigentümer dadurch unverhältnismäßig benachteiligt würden oder die Kosten der Maßnahmen nicht aus der vorhandenen Rücklage gedeckt werden können. Man müsste daher im Detail überprüfen, ob sie noch als Erhaltungsmaßnahme gelten oder bereits eine nützliche Verbesserung darstellen.

Ich bin Mieter und habe eine Wohnung übernommen, die frisch saniert worden ist. Nach ein paar Wochen begann sich der Fußboden zu wellen. Der Vermieter und der Bodenlieferant schieben sich die Verantwortung für die Bodenbewegungen gegenseitig zu. Was mache ich, wenn der Boden saniert werden muss?

Wenn sich der Fußboden zu wellen beginnt, wodurch Stolper-Gefahr besteht, so ist dies sicherlich ein gravierender Mangel, dessen Behebung Sie verlangen können. Ihr Ansprechpartner (weil Vertragspartner) ist ausschließlich der Vermieter, mit dem Lieferanten des Bodens haben Sie kein Vertragsverhältnis. Wenn der Vermieter die Sanierung nicht freiwillig veranlasst, müssten Sie dieselbe gerichtlich durchsetzen. Während der Zeit der eingeschränkten Benutzbarkeit der Wohnung haben sie auch einen Anspruch auf eine angemessene Mietzins-Reduktion.

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