Muss ich die nächtliche Livemusik im Café unter mit dulden?

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Frage: Ich bin Mieterin einer Altbauwohnung im 1. Stock. Im Erdgeschoß befindet sich  ein Café, wo  jeden Samstag von 22 Uhr bis 3 Uhr Früh Livemusik ist. Ich fühle mich dadurch in meiner Nachtruhe gestört. Was kann ich dagegen tun?

AK/Erwin Schuh

Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer: Sie sollten jedenfalls das Magistratische Bezirksamt bzw. die Gewerbebehörde verständigen, da das Café wahrscheinlich über eine behördliche Betriebsanlagengenehmigung verfügt, gegen die der Betreiber des Cafés offensichtlich verstößt.  Sie können bei der Behörde die Erlassung und/oder Änderung der Genehmigung anregen, sowie, dass dem Betreiber  bestimmte Auflagen erteilt werden. 

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Verstößt er gegen behördliche Auflagen, könnten Sie ihn wegen des Lärms   auf Unterlassung der „Immission“ klagen. Gegenüber dem Hausbesitzer können Sie sich auf § 1096 ABGB stützen, wonach er als Vermieter dafür zu sorgen hat, dass  Mieter nicht  im Gebrauch der Wohnung  gestört werden. Auch diesen Anspruch können Sie mit Klage durchsetzen. Gegen Störungen muss er (sofern möglich) Abhilfe schaffen; wie er das tut, ist seine Sache. Sie können vom Vermieter  nicht verlangen, dass er den Mieter des Cafés kündigt. Er könnte es  tun, wenn andere Abhilfe-Maßnahmen nicht zum Ziel führen. Sie sollten den Vermieter über die  Störungen informieren und ihn auf seine Pflichten  hinweisen.
 

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