Experten beantworten jeden zweiten Montag von 10 bis 11 Uhr Fragen am Wohntelefon. Der nächste Termin ist am 8. Jänner 2024 unter05-903022337.
Frage: Meine Frau hat ihr Elternhaus geerbt. Es liegt an der Hauptstraße, wo sich auch eine Bushaltestelle befindet. Meine Frage ist, ob diese Bushaltestelle bezüglich der Räumung beim Winterdienst mit betreut werden muss. Ich habe am Magistrat die Auskunft bekommen, dass ich diese Flächen betreuen muss. Ist das rechtens?
Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer: Im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege müssen von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden; so steht es in § 93 Straßenverkehrsordnung. Diese Verpflichtung trifft die Grundeigentümer jener Grundstücke, die an den Gehsteig bzw. Gehweg angrenzen. Zu räumen und zu streuen ist entlang der gesamten Grundstücksgrenze, und zwar in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr. Gehsteige und Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu räumen.
Ist die Bushaltestelle Teil des Gehsteigs, sind Sie während des im Gesetz genannten Zeitraumes auch verpflichtet, sie von Schnee und Eis zu räumen. Man kann seine Räum- und Streupflicht durch Vereinbarung auf Dritte übertragen, etwa auf ein spezialisiertes Unternehmen. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, haftet der Grundeigentümer nur mehr dann, wenn er die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen hat. Andernfalls haftet derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde.