Muss ich den Käufer akzeptieren, den der Mehrheitseigentümer vorschlägt?

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Frage: Der Sohn des Lebensgefährten meiner Mutter und ich sind Miteigentümer an einem Einfamilienhaus. Das Haus ist nicht in zwei Wohnungen teilbar. Der Miteigentümer, der Mehrheitseigentümer ist,  will deshalb  das Haus verkaufen und verlangt, dass ich dem von ihm vorgeschlagenen Makler zustimme, dem Kaufinteressenten sowie dem vorgeschlagenen Kaufpreis. Muss ich das? Wenn ich nicht zustimme, will er die Teilungsklage einbringen. Was bedeutet das für mich? 

KURIER/Jeff Mangione,Jürg Christandl,Kurier-montage

Rechtsanwältin Sigrid Räth: Sie müssen einem Verkauf nicht zustimmen. Wenn Sie allerdings auch ein Interesse an einem Verkauf haben, ist es sinnvoll, sich auf einen Makler zu einigen. Ein Kaufvertrag über die Gesamtliegenschaft kommt nur dann zustande, wenn alle Liegenschaftseigentümer ein Kaufangebot annehmen und in der Folge auch den Kaufvertrag unterfertigen.

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Wenn es zu keiner Einigung hinsichtlich des Verkaufs kommt, kann jeder Miteigentümer gegen den anderen mit Teilungsklage vorgehen, wenn die Liegenschaft nicht real teilbar ist. Nach einer erfolgreichen Teilungsklage wird die Liegenschaft gerichtlich feilgeboten. Es kommt also zu einem Versteigerungsverfahren. Der Erlös wird dann im Verhältnis der Anteile laut Grundbuch auf die Miteigentümer aufgeteilt.

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