Muss ich auf eine Ablöse trotz hoher Investitionen verzichten?

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Ich habe meinen Mietvertrag (Hauptmiete, Altbau) gekündigt. Auf meine Kosten habe ich eine komplette Küche inklusive Markengeräte, eine Gasetagenheizung und ein verfliestes Bad einbauen lassen. Damit habe ich die Kategorie angehoben. Anstatt meine Investitionskosten abzulösen, wünscht die Hausverwaltung, alles entfernen zu lassen. Darf sie das?

Sandra Cejpek hält TelefonhörerKURIER/Montage,Jeff Mangione

Rechtsanwältin Sandra Cejpek

Rechtsanwältin Sandra Cejpek antwortet:

Sofern der Mietgegenstand ursprünglich ohne Küche angemietet wurde, kann der Vermieter den Rückbau verlangen. Wurde das Objekt mit einer funktionstüchtigen Küche angemietet und wurde die Küche auf Wunsch des Mieters ersetzt, muss diese ersatzlos im Objekt verbleiben. 

Der Einbau einer Maßküche unterliegt nicht dem gesetzlichen Aufwandsersatzanspruch, der Einbau einer Gasetagenheizung jedoch sehr wohl. Inwieweit die sanitäre Anlage ersatzfähig ist, hängt vom ursprünglichen Zustand und der Verbesserung ab. Der Ersatzanspruch setzt Anschaffungsrechnungen voraus und zinst sich je nach Art der Investition in 10 bzw. 20 Jahren schrittweise ab. 

Wurde durch Investitionen des Mieters die Kategorie angehoben, während für die Dauer des Mietverhältnisses der vergünstigte Mietzins weiterbezahlt wurde, besteht der Aufwandersatz in der Ersparnis. Es empfiehlt sich, vor  Investitionen mit dem Vermieter den Ersatzanspruch für die  Beendigung des Mietverhältnisses zu regeln. 

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