Muss der Vermieter eine neu gekaufte Küche finanzieren?

Experten beantworten Ihre Leserfragen. Schicken Sie diese bitte an: immo@kurier.at Dieses Mal: Sigrid Räth -Rechtsanwältin

Wir würden in unsere Mietwohnung gerne eine neue Küche kaufen. Ist die Vermieterin verpflichtet einen Teil zu bezahlen, oder diese beim Auszug abzulösen?

Bei der Absicht, eine neue Küche in einer Mietwohnung zu installieren, empfiehlt sich auf jeden Fall mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen und nach Möglichkeit eine Vereinbarung zu treffen, welche Beträge abgelöst werden.

Zu beachten ist der Inhalt des Mietvertrages. Wenn eine Küche mitvermietet ist, darf der Mieter nicht ohne Weiteres diese Küche gegen eine andere austauschen. Ohne Vereinbarung könnte der Vermieter die Entfernung der Küche bei Rückgabe des Mietgegenstandes verlangen.

Unser Haus teilt sich in Wohnungseigentum und parifiziertem Miteigentum auf. Unsere Garagen sind baufällig und statisch gefährlich. Die Hausverwaltung hat sie nur mit einem Zaun abgesperrt. Wie können wir durchsetzen, dass die Garagen gemäß der aktuellen Bauordnung saniert werden?

Zuerst sollte versucht werden einen Mehrheitsbeschluss für die Sanierung einzuholen. Zu hinterfragen wäre, ob vonseiten der Baubehörde die Sperre verfügt wurde, beziehungsweise ob es Bauaufträge gibt.

Wenn kein Mehrheitsbeschluss zustande kommt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen.

Gibt es eine gesetzliche Regelung für zu stark erhitzte Wohnräume? Ab wie viel Grad kann eine Mietzinsminderung gefordert werden?

Eine Mietzinsminderung wegen Hitze ist dann denkbar, wenn die Erhitzung erheblich über das Normalausmaß, in dem sich alle anderen Wohnungen erhitzen, liegt. Denkbar wird eine Mietzinsminderung insbesondere in dem Fall sein, dass eine Klimaanlage mitvermietet ist und in der heißesten Sommerperiode ausfällt.

Wenn das Gebäude jedoch ordnungsgemäß gebaut und gedämmt ist, muss mit der üblichen Erwärmung in den Sommermonaten gerechnet werden.

Unterliegt eine neu gebaute Wohnung in einem Altbau dem Vollanwendungsbereich des Mietrechts und gibt es für diese Wohnungen somit einen gedeckelten Mietpreis?

Wenn es sich um eine neu errichtete Wohnung handelt, beispielsweise um einen Dachgeschoßausbau, unterliegt diese nicht dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Bei Ausbauten in der Vergangenheit ist auf den Zeitpunkt des Ausbaus zu achten, da diese Regelung in der Vergangenheit anders gelautet hat.

Für Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens, oder einen Aufbau aufgrund einer nach dem 31.12.2001 erteilten Baubewilligung, neu errichtet worden sind, fallen nicht unter den Richtwertmietzins. Dasselbe gilt für Mietgegenstände, die durch einen Zubau aufgrund einer nach dem 30.09.2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden.

Zu beachten ist auch, ob die Wohnung unter Zuhilfenahme von Wohnbauförderung errichtet wurde. In diesem Fall ergibt sich oft eine Mietzinsregulierung aufgrund der Förderungsbestimmungen.

Wohnen
Gewerbe