Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Diesmal: Peter Hauswirth-Kleiber - Rechtsanwalt und Hausverwalter
Ich habe meine Eigentumswohnung fünf Jahre vermietet. Bei der Rückgabe war sie in einem sehr schlechten Zustand: etwa war die Küche beschädigt. Muss der Mieter eine neue Küche bezahlen?
Der Mieter ist verpflichtet nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung in jenem Zustand zurückzustellen, in welchem er dieses bei Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Gewöhnliche Abnutzungen sind hierbei vom Mieter nicht zu ersetzen, sondern vom Vermieter hinzunehmen. Sofern die Küche über das gewöhnliche Maß der Abnützung in einem schlechteren Zustand zurückgegeben wurde, also der Mieter einen Schaden verursacht hat, besteht ein Anspruch des Vermieters auf Abgeltung dieses verursachten Schadens. Eine neue Küche muss der Mieter jedoch keinesfalls vollständig bezahlen, ansonsten wäre der Vermieter ungerechtfertigt bereichert, würde der Vermieter schließlich vom Nutzen einer neuen Küche mit einer längeren Lebensdauer profitieren.
Bis zu welcher Summe an Kosten darf die Hausverwaltung eigenständig Reparaturen beauftragen?
Reparaturen zählen zur Erhaltung der Liegenschaft und somit zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Der Verwalter ist grundsätzlich berechtigt, auch ohne vorangegangene Beschlussfassung, Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu setzen. Reparaturarbeiten an der Gemeinschaftssubstanz, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten, zählen immer zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, wie auch die Arbeiten zur Verhinderung ernster Schäden an Baulichkeiten der Liegenschaft. Das Gesetz kennt keine fixe Obergrenze für derartige Arbeiten.
Ein anderer Miteigentümer hat ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer seinen Balkon teilweise verglast. Kann ich dagegen vorgehen?
Grundsätzlich gilt, dass ein Wohnungseigentümer Änderungen, welche ausschließlich sein Wohnungseigentumsobjekt betreffen, vornehmen darf. Dieses Recht wird jedoch kraft Gesetz in vielen Fällen eingeschränkt, etwa sofern die Änderung eine Schädigung des Hauses, eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge hat, schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer nachteilig berührt werden oder etwa auch zu einer Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses führt. Die Verglasung könnte eine derartige Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses darstellen. Zur finalen Beurteilung ist jedoch stets auf den Einzelfall abzustellen.
In meiner Genossenschaftswohnung ist ein ständiges Klopfen zu hören, das sehr störend ist. Die Hausverwaltung hat einen Handwerker geschickt, was aber keine Abhilfe brachte. Was kann ich tun?
Die Genossenschaft hat aufgrund des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten dafür zu sorgen, dass die Wohnung im jeweils ortsüblichen Standard erhalten bleibt und auch erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. Sofern daher die Belästigung durch ein ständiges, lautes Klopfgeräusch das ortsübliche Ausmaß überschreitet, ist die Genossenschaft verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu setzen, um diese Geräusche zu unterbinden. In einem ersten Schritt sollte nochmals mit der Hausverwaltung und sofern diese nicht reagiert mit der Genossenschaft Kontakt aufgenommen werden. Sofern dieser Erhaltungspflicht dennoch nicht nachgekommen wird, kann dieser Anspruch auch bei der Schlichtungsstelle durchgesetzt werden.