Müssen dem Balkonanbau alle Miteigentümer zustimmen?

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Frage: Ich habe eine Frage zum Thema Balkonausbau: Wenn sich auf einer Liegenschaft zwei Wohnhäuser (Stiege 1 und 2) befinden, müssen dann alle Miteigentümer einverstanden sein oder nur die Miteigentümer des Hauses, für das der Balkon geplant ist?

Rechtsanwältin Sandra Cejpek: Sofern zwischen den Miteigentümern keine abweichenden Abstimmungsregelungen vereinbart wurden, sind jeweils sämtliche Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft, ungeachtet der Anzahl der Gebäudekörper, die sich auf einer Liegenschaft befinden, in die Beschlussfassung mit einzubeziehen; auch ungeachtet dessen, ob die Entscheidungsfindung nur eines von mehreren Häusern oder Stiegen betrifft.

Im Falle von größeren Anlagen kommt es daher regelmäßig vor, dass vom Gesetz abweichende Abstimmungs- und Abrechnungskreise gebildet werden, und in solchen Fällen immer nur jene Wohnungseigentümer zur Entscheidungsfindung beigezogen werden, deren Objekte sich in den jeweils betreffenden Häusern befinden.

Im Fall einer abweichenden Regelung wird neben dem reinen Abstimmungsverhalten in der Regel auch eine jeweils von den anderen Gebäudekörpern unabhängige Reparaturrücklage gebildet, über die dann individuell entschieden wird. Ob eine derartige vom Gesetz abweichende Regelung vorliegt, kann die Hausverwaltung beauskunften.

 

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