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Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage mit zehn Stiegen. Einige Eigentümer wollen aus Sicherheitsgründen eine Postbox vor unserer Stiege errichten lassen, die auch vom Zeitungszusteller benützt werden soll. Ich möchte jedoch weiterhin die Zeitung vor die Haustür geliefert bekommen. Müssen die Eigentümer aller Stiegen mit der Box einverstanden sein?
Rechtsanwältin Simone Maier-Hülle antwortet:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Errichtung einer Postbox auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft keine bagatellhafte Umgestaltung des gemeinsamen Miteigentums ist, sondern jedenfalls eine genehmigungsbedürftige Maßnahme im Sinne des § 16 WEG darstellt. Sohin müsste vorab die Zustimmung sämtlicher Eigentümer der Liegenschaft eingeholt werden.
Ergibt sich aus dem Grundbuch, dass alle zehn Stiegen auf derselben Einlagezahl liegen, müssten auch alle Eigentümer zustimmen. Allerdings könnte die Errichtung einer Postbox als verkehrsüblich angesehen werden, weshalb die Zustimmung gegebenenfalls durch den Beschluss des Bezirksgerichts ersetzt werden könnte.