Miteigentümerin als Hausverwalterin absetzen: Ist das möglich?

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Eine Miteigentümerin ist derzeit für die Hausverwaltung unserer Anlage zuständig. Ich bin alles andere als zufrieden. Was kann ich unternehmen?

Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung antwortet: "Wenn ein Hausverwalter auf unbestimmte Zeit bestellt wurde, so kann die Eigentümergemeinschaft den Verwaltungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen (ordentliche Kündigung). Dies bedeutet, dass die Kündigung bis zum 30. 9. erfolgen muss. Aus wichtigen Gründen kann der Verwaltungsvertrag jederzeit von der Eigentümergemeinschaft gekündigt werden. Sollten grobe Pflichtverletzungen des Verwalters vorliegen, so kann jeder Wohnungseigentümer bei Gericht die Auflösung des Verwaltungsvertrages beantragen. Um einen neuen Verwalter zu finden, ist es ratsam, sich mehrere Angebote einzuholen und die Leistungen und Kosten zu vergleichen und von Anfang an auch darauf zu achten, dass der neue Verwalter über die Erwartungen der Eigentümergemeinschaft von Anfang an im Bilde ist."

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