Maklergesetz: Bei Mietwohnungen zahlt der, der den Auftrag gibt

Künftig zahlt bei der Vermittlung von Mietwohnungen jener den Makler, der ihn beauftragt hat. Wie sich das neue Bestellerprinzip auf den Markt auswirkt.

Lange hat man nichts mehr vom Bestellerprinzip gehört, nun wurde kurz vor Weihnachten doch noch eine Einigung von ÖVP und Grünen für die Reform der Maklergebühren bekanntgegeben. Ab 1. Juli 2023 soll bei der Vermittlung von Mietwohnungen derjenige den Makler bezahlen, der ihn beauftragt hat. Bisher musste meist der Mieter die Maklerprovision in Höhe von bis zu zwei Brutto-Monatsmieten bezahlen, auch wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Das soll sich ändern: Am Mittwoch wurde die Änderung des Maklergesetzes im Ministerrat beschlossen. Jährlich werden in Österreich 82.000 befristete und 35.000 unbefristete Mietverträge abgeschlossen, sie sind zum Teil von den Änderungen getroffen.

Wohnungssuchende sollen entlastet werden

Wohnungssuchende soll die Neuerung entlasten, da sie sich in Zukunft in vielen Fällen die Provision (in der Regel zwei Monatsmieten) ersparen werden. Der  Vorschlag untersagt – nach dem erfolgreichen Muster Deutschlands – Provisionen, außer in dem einen Fall:  wenn der Mieter vorab und als Erster bei der Wohnungssuche einen Makler beauftragt hat. Mieter müssen den Makler nur dann bezahlen, wenn sie mit dem Maklerunternehmen zu einem Zeitpunkt einen Maklervertrag abgeschlossen haben, zu dem es noch keinen Maklervertrag mit dem Vermieter gibt. Um Umgehungen zu vermeiden, sollen Wohnungssuchende in bestimmten Fällen selbst dann nicht provisionspflichtig werden, wenn sie das Maklerunternehmen zuerst beauftragt haben: Keine Provision darf verlangt werden, wenn zwischen dem Maklerunternehmen und Vermieter oder Verwalter eine enge wirtschaftliche Beziehung besteht. Gerade bei diesen Konstellationen sind Absprachen besonders leicht möglich. Interessieren sich Wohnungssuchende für eine Wohnung, die mit Einverständnis des Vermieters oder der Vermieterin inseriert oder in einem eingeschränkten Interessentenkreis beworben wird, entfällt die Provisionsverpflichtung ebenso. Schließlich hat der Makler keinen Anspruch auf Provision von Mietern, wenn die Vermieter nur deshalb keinen Maklervertrag abgeschlossen haben, um der Provisionspflicht zu entgehen.

Arbeiterkammer warnt vor Umgehungsmöglichkeiten

Die Arbeiterkammer warnt jedoch vor Umgehungsmöglichkeiten: Man werde den Gesetzesentwurf genau prüfen. „Da das Gesetz aber Scheunentore für die Umgehung aufmacht, wird die Ersparnis der Mieter wohl weit unter der erhofften liegen“, kritisiert SPÖ-Wohnbausprecherin Ruth Becher.

Övi

Was das für Makler bedeutet

Für Maklerunternehmen verursacht die Neuerung jedenfalls eine geänderte Marktsituation. Für jene, die auf Mietwohnungen spezialisiert sind, könnte die Änderung auch empfindliche Geschäftseinbußen bringen. Georg Flödl, Präsident des österreichischen Verbands der Immobilienwirtschaft (ÖVI), kritisiert, dass die Branche seit einem Jahr nicht mehr in die Beratungen eingebunden wurde. Außerdem liege der Gesetzesentwurf noch nicht vor. Auch inhaltlich gibt es Kritik, da der Mieter bald für Dienstleistungen, die er erhält, nichts mehr bezahlen müsse: „Dieses Verständnis von Fairness ist nicht nachvollziehbar“, so Flödl.

Kurier/Gilbert Novy

„Das Bestellerprinzip wird den Markt verändern, aber leider nicht zum Positiven“, ist Gerald Gollenz, Obmann des Fachverbands der Immobilientreuhänder, überzeugt. Der Markt werde „unübersichtlicher, das Angebot geringer und Wohnen wird durch das Bestellerprinzip auch nicht billiger.“ Die Branche befürchtet Wildwuchs am Markt: Intransparenz und Verknappung des Angebots sowie Massenbesichtigungen. Michael Pisecky, Fachverbandsobmann Wien, ortet Nachteile für Mieter. So würden Wohnungssuchende nach Verdrängung der Makler aus dem Markt anderen Beteiligten wesentlich mehr bezahlen müssen – nur unter anderen Titeln. Vermieter, die künftig die Kosten eines Maklers sparen wollten, würden ihre Wohnungen entweder überhaupt nicht mehr öffentlich anbieten oder selbst vermarkten.

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