Können wir uns gegen die Erhöhung der Rücklagen wehren?

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Wir sind acht Eigentümer in einem Gebäude aus den 1960er-Jahren und wollen die Erhöhung der gesetzlichen Rücklagen nicht, da wir 50.000 Euro in der Rücklage haben. Können wir uns gerichtlich gegen die Erhöhung wehren?

KURIER/Montage,Jeff Mangione, Nicholas Bettschart

Rechtsanwalt Peter Hauswirth antwortet:

Mit der Wohnrechtsnovelle 2022 wurde ein Mindestbetrag für die Rücklagenansparung mit jenem Geldbetrag festgesetzt, der sich aus der Multiplikation der Nutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte mit dem Betrag von 0,90 Euro ergibt. Dieser Betrag darf nur unterschritten werden, wenn die Rücklage bereits ausreichend dotiert ist, das Gebäude erst vor Kurzem errichtet oder durchgreifend saniert wurde. Weiters ist eine Unterschreitung denkbar, wenn bei einer Reihen- oder Einzelhausanlage die Wohnungseigentümer die Erhaltungspflicht der Reihen- bzw. Einzelhäuser vertraglich übernommen haben.

Selbst bei einer kleinen Wohnhausanlage mit acht Parteien, die in den 1960er-Jahren errichtet wurde, ist bei einer Rücklagendotierung in der Höhe von 50.000 Euro keine Unterschreitung möglich, wenn keine durchgreifende Sanierung in der jüngeren Vergangenheit stattgefunden hat.

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