Experten beantworten Ihre Leserfragen. Schicken Sie Ihre Wohn-Fragen bitte an: immo@kurier.at Diesmal: Julia Fritz – Rechtsanwältin
Ich bin Mieter und grille im Sommer gerne auf meinem Balkon. Mein Nachbar beschwert sich ständig darüber und möchte nun rechtliche Schritte gegen mich einleiten. Kann er damit Erfolg haben?
Einschränkungen für das Grillen sind häufig in Mietverträgen oder Hausordnungen verankert. Darin können Grillzeiten und auch Grillplätze festgelegt werden. Ein Blick in den Vertrag und die Hausordnung lohnt sich daher. Außerdem können auch Nachbarn ein Wörtchen mitreden.
Gemäß § 364 Abs 2 ABGB hat der Nachbar die Geruchsbelästigung zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß nicht überschreitet oder die ortsübliche Benutzung des Objektes nicht wesentlich beeinträchtigt. Prinzipiell kann man davon ausgehen, dass es in Wien ortsüblich ist, einmal pro Woche zu grillen. Es macht auch einen Unterschied, ob man im kleinen Kreis grillt oder 20 Leute einlädt. Das könnte die Grenze der Ortsüblichkeit eventuell überschreiten. Der Untersagungsanspruch steht sowohl dem Eigentümer als auch dem Mieter zu.
Ich miete eine Wohnung in Wien. Die Betriebskostenrechnung erscheint mir hoch. Ist es rechtens, dass diese nur einmal im Jahr abgerechnet werden? Wie kann ich sie überprüfen?
In der Praxis kommt für die Abrechnung der Betriebskosten die sogenannte „Jahrespauschalverrechnung“ zur Anwendung. Bei dieser Abrechnungsform werden von den Mietern monatlich Pauschalbeträge eingehoben und bis zum 30.6. des Folgejahres eine Abrechnung erstellt (Betriebskostenabrechnung).
In dieser sind alle Betriebskosten anzuführen und die Einnahmen, die von den Mietern monatlich bezahlten Pauschalbeträge, den Ausgaben gegenüberzustellen. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der verrechneten Betriebskosten, kann man die Überprüfung der Betriebskosten bei der Schlichtungsstelle bzw. beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Betriebskosten-Abrechnungen können nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren bestritten werden.
Ich plane, eine Eigentumswohnung zu erwerben. Mit welchen Nebenkosten muss ich rechnen?
Die Grunderwerbssteuer wird vom Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen Leistungen (etwa Darlehensschuld) berechnet und bemisst 3,5 Prozent. Weiters ist die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht zu bezahlen (1,1 Prozent vom Kaufpreis einschließlich sonstiger Leistungen). Hinzu kommt die Eintragungsgebühr für ein Pfandrecht für den Fall, dass der Kauf fremdfinanziert wird (1,2 Prozent von der Höhe des einzutragenden Pfandrechts).
Weiters fallen Kosten für die notarielle Beglaubigung für die Grundbucheintragung an (sie sind durch den jeweiligen Kammertarif festgelegt). Die Höhe der Anwaltskosten sind Vereinbarungssache. Ist ein Immobilienmakler in den Kauf involviert, muss in der Regel Provision bezahlt werden, diese richtet sich ebenfalls nach dem Kaufpreis (meist 3 Prozent).