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Die Eigentümergemeinschaft hat im Herbst mit über 50 Prozent für die Erneuerung der Fenster abgestimmt. Das Haus ist über 40 Jahre alt. Etliche Eigentümer wollen keine neuen Fenster und haben den Zutritt zur Wohnung verweigert. Gibt es eine gesetzliche Möglichkeit, dass alle Eigentümer den Wechsel der Fenster ermöglichen müssen?
Rechtsanwalt Thomas Sochor antwortet:
Nach Ihrer Darstellung hat die Eigentümergemeinschaft einen rechtswirksamen Mehrheitsbeschluss für den Austausch der Fenster gefasst. Außenfenster einer Wohnung sind, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung etwa im Wohnungseigentumsvertrag, allgemeine Teile der Liegenschaft (5 Ob 93/ 06x). Die Erneuerung von schadhaften Außenfenstern gehört als Maßnahme der Erhaltung zur ordentlichen Verwaltung (5 Ob 208/16y).
Sofern aus der Weigerung einzelner Wohnungseigentümer, keine neuen Fenster einzubauen, Schäden für das Haus bzw. allgemeine Teile der Liegenschaft oder in anderen Wohnungen, etwa Feuchtigkeitseintritte, Schäden an der Fassade und dergleichen, resultieren, wären Schadenersatzansprüche gegen die sich weigernden Wohnungseigentümer denkbar.