Sie erreichen unsere Experten am KURIER-Telefon, aber auch per Mail an immo@kurier.at Heute: Elke Hanel-Torsch - Mietervereinigung
Allgemeinfläche
Wir wohnen in einer Reihenhausanlage. Es ist Wohnungseigentum begründet. Ein Nachbar möchte nun den Grünstreifen, der sich zwischen einem Gehweg und den Carports befindet, betonieren. Ich bin dagegen. Darf er den Grünstreifen einfach zubetonieren?
Zunächst muss geklärt werden, ob es sich um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft handelt oder ob die einzelnen Flächen vor den Carports den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten als Zubehör zugeordnet sind. Ob eine Fläche Zubehör oder allgemeiner Teil ist, entscheidet sich bei der erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum und wird vom Wohnungseigentumsorganisator festgelegt. Soll ein allgemeiner Teil verändert werden, so muss die Eigentümergemeinschaft den Änderungen zustimmen und diese muss einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Wenn es sich um keinen allgemeinen Teil handelt, so kann der Wohnungseigentümer den Teil vor seinem Carport so gestalten, wie er möchte. Die übrigen Teile aber nicht.
Reinigung
Ich bin Eigentümerin einer Wohnung. Die Reinigung wird nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Im Reinigungsvertrag sind keine genauen Angaben enthalten. Ich hätte gerne, dass der Vertrag konkreter gestaltet wird. Kann ich das durchsetzen?
Der Abschluss des Reinigungsvertrags gehört zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Die Hausverwaltung kann daher die entsprechenden Verträge ohne Rücksprache mit den Wohnungseigentümern abschließen. Es besteht auch kein Anspruch auf spezielle Inhalte. Konkrete Angaben sind unüblich, vielmehr sind Formulierungen wie: „Reinigung aller Fenster in allgemeinen Teilen“ üblich. Sollte die Reinigung aber nicht oder mangelhaft durchgeführt werden, so können die dafür verrechneten Kosten bestritten werden. Dazu ist ein Antrag im Außerstreitverfahren notwendig. Betriebskostenüberprüfungen sind bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.
Betriebskosten
Ich bin Wohnungseigentümerin. Seit heuer weigert sich die Hausverwaltung, die Betriebskostenabrechnungen postalisch zu übermitteln. Kann ich darauf bestehen?
Gemäß § 34 Abs 1 WEG muss die Hausverwaltung die Betriebskostenabrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer auf die in § 24 Abs 5 bestimmte Weise übersenden. Vorgesehen ist ein Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses, als auch die schriftliche Übersendung an die einzelnen Wohnungseigentümer. Elektronische Übermittlung ist nicht unüblich, die Hausverwaltung kann die Eigentümer aber nicht dazu zwingen, darauf umzusteigen. Wenn man in weiterer Folge die Übermittlung von Belegen wünscht, können hierfür Kopierkosten von der Hausverwaltung in Rechnung gestellt werden.