Kann ich den Beschluss zur Wahl des Verwalters bestreiten?

Experten beantworten Ihre Leserfragen. Wenn Sie Fragen haben, bitte an: immo@kurier.at. Diesmal: Sandra Cejpek - Rechtsanwältin

Unser Haus wurde bisher durch einen Eigentümer im Haus verwaltet, nun sollte ein neuer Verwalter gewählt werden. Der Beschluss ist meiner Meinung nach nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Wie kann ich ihn bestreiten?

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft können gerichtlich bekämpft werden. Die dafür geltenden Fristen hängen davon ab, ob formale Mängel behauptet werden, oder man sich durch den Inhalt des Beschlusses benachteiligt fühlt; auch das Thema des Beschlusses und ob dieses ein Thema der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung ist, ist relevant. Befürchtet man formelle Mängel oder das Fehlen einer erforderlichen Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung, muss der Beschluss binnen eines Monats ab Hausaushang beim Bezirksgericht bekämpft werden.

Wurde der Anschlag unterlassen, beginnt die Anfechtungsfrist nicht zu laufen, dadurch ist der Beschluss unbefristet anfechtbar. Fühlt man sich durch den Beschluss im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung übermäßig beeinträchtigt oder befürchtet mangelnde Kostendeckung beschlossener Sanierungsmaßnahmen, beträgt die Anfechtungsfrist drei Monate. Wurde die Verständigung von der beabsichtigten Beschlussfassung unterlassen, kann diese sechs Monate gerichtlich angefochten werden.

In unserer Dusche schimmeln die Silikonfugen. Wer muss sich um die Behebung kümmern?

Im Vollanwendungsbereichs des Mietrechtsgesetzes (MRG) hat der Mieter den Mietgegenstand so zu warten, dass niemanden ein Nachteil erwächst. Nur die Behebung ernsten Schäden des Hauses obliegt dem Vermieter.

Die Erneuerung von Silikonfugen fällt in die Wartungspflicht des Mieters, daher kann daraus weder ein Mietzinsminderungsanspruch abgeleitet, noch eine Sanierungsverpflichtung des Vermieters durchgesetzt werden, davon schimmelnden Silikonfugen kein ernster Schaden des Hauses ausgeht. Wird die Schimmelbildung durch einen bauseitigen Umstand und nicht durch die Nutzung des Badezimmers durch den Mieter hervorgerufen, besteht unter Umständen ein Behebungsanspruch dem Vermieter gegenüber.

Ich wohne in einer Altbauwohnung. Das innere Fenster hat einen Riss, wer muss die Reparatur bezahlen?

Sofern es sich um eine Wohnung im Vollanwendungsbereich des MRG handelt, trifft den Vermieter die Erhaltungspflicht allgemeiner Teile der Liegenschaft.

Im Falle von Holz-Kastenfenstern ist der Vermieter lediglich verpflichtet, die Außenfenster zu erhalten, die Innenfenster obliegen der Wartungsverpflichtung des Mieters, es sei denn, es handelt sich um die Behebung eines ernsten Schadens des Hauses bzw. einer erheblichen Gesundheitsgefährdung, die vom mangelhaften Innenfenster ausginge. Der angesprochene Schaden ist allenfalls durch eine Haushaltsversicherung, sofern hier Glasbruch mitversichert ist, gedeckt.

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