Kann ich dem Nachbarn die Begrünung der Grenzmauer verbieten?

Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Peter Hauswirth - Rechtsanwalt

Ich besitze ein Einfamilienhaus. Auf meinem Grundstück befindet sich eine Mauer, die als Grenze zum Nachbargrundstück dient. Mein Nachbar lässt auf seiner Seite Efeu die Mauer hinaufwachsen. Wir wollen das nicht. Können wir dem Nachbar die Begrünung untersagen?

Wenn die Liegenschaft nicht im Grenzkataster aufscheint, wird im Vorfeld möglicherweise zu klären sein, ob sich die Mauer tatsächlich zur Gänze auf Ihrer Liegenschaft befindet. Ist dies der Fall, können Sie – sollte der Nachbar Ihrer Aufforderung die Begrünung zu entfernen nicht nachgekommen sein – gerichtlich die Entfernung der Pflanzentriebe verlangen. Auch können Sie in diesem Verfahren begehren, dass Ihr Nachbar zukünftig den Bewuchs der Mauer durch die Pflanze unterbindet. Bei derartigen Fällen empfehlen wir immer vor der Einleitung von gerichtlichen Schritten eine einvernehmliche Lösung mit dem Nachbarn zu suchen.

KURIER/Jeff Mangione

Rechtsanwalt Peter Hauswirth

Ich besitze ein Reihenhaus als Alleineigentümer. Die Allgemeinflächen gehören mir im Miteigentum. Nun sollen Ausbesserungen am Asphalt der Wege gemacht werden. Braucht es dafür Einstimmigkeit oder reicht die Mehrheit der Eigentümer für eine Entscheidung?

Üblicherweise gibt es Verträge, die auch die Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft zum Inhalt haben. Kann dem Vertrag keine klare Regel entnommen werden, gilt folgendes: Bei der Verwaltung einer gemeinsamen Sache unterscheidet man insbesondere zwischen ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen und außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen. Ordentliche Verwaltungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die zur Erhaltung und zum Betrieb notwendig und zweckmäßig sind. In der Regel wird die Ausbesserung eines schadhaften Asphalts als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung anzusehen sein. Über Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entscheidet die Mehrheit, gerechnet nach Miteigentumsanteilen.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung. Unter den anderen Eigentümern gibt es einen Hotelbetrieb, der 46 Prozent der Stimmrechte hat. Dieses Hotel übernimmt für das Haus bestimmte Arbeiten gegen Bezahlung. Nun soll die Bezahlung angehoben werden. Kann das die Hausverwaltung eigenmächtig entscheiden oder braucht es dafür einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft?

Der Abschluss von Verträgen über Arbeiten, die zur Erhaltung des ordentlichen Betriebes notwendig sind, wie etwa die Hausreinigung, zählt zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Gemäß Wohnungseigentumsgesetz ist der Verwalter – mangels abweichender Vereinbarung etwa im Verwaltervertrag – berechtigt, derartige Geschäfte nach den Gesichtspunkten der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch ohne Beschlussfassung abzuschließen oder zu ändern.

Wie können Wohnungseigentümer überprüfen, ob die Hausverwaltung bei Umlaufbeschlüssen das Abstimmungsverhalten der einzelnen Eigentümer richtig dargestellt hat?

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass ein Verwalter auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer (im Falle einer schriftlichen Willensbildung) zu geben hat. Kommt der Hausverwalter seiner Verpflichtung nicht nach, so kann jeder Wohnungseigentümer im Wege des Außerstreitverfahrens sein Einsichtnahmerecht gegenüber dem Verwalter gerichtlich geltend machen.

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