Kann ein Eigentümer geklagt werden, der seine Beiträge nicht zahlt?

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Das sind die Antworten von Barbara Walzl-Sirk, Mieterschutzverband:

Ein Eigentümer in unserer Eigentumsanlage hat zwar keine Wohnung, aber einen im Wohnungseigentum stehenden Autoabstellplatz. Seit Monaten bezahlt er laut Hausverwaltung keine Betriebskosten und Rücklagenbeiträge. Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, gegen ihn Klage zu erheben?

Aufgrund der gesetzlichen Regelung des Wohnungseigentumsgesetzes gehört es zu den Aufgaben des Verwalters, rückständige Zahlungen eines Eigentümers auf die Aufwendungen für die Liegenschaft einzumahnen. Bringt dies keinen Erfolg, besteht die Möglichkeit, ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten der Forderung der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils zu erwirken. Dieses Vorzugspfandrecht kommt nur dann dem Forderungsberechtigten zu, wenn die Forderung samt Pfandrecht innerhalb von sechs Monaten mit Klage geltend gemacht wird und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt wird.

Unsere Wohnungseigentümeranlage besteht aus mehreren Häusern, die eine wirtschaftliche Einheit darstellt. Unser Haus möchte einen Handlauf montieren. Die Hausverwaltung meint, dass dies nicht so einfach geht. Stimmt das?

Aus rein wohnungseigentumsrechtlicher Sicht bedarf es dafür grundsätzlich eines Mehrheitsbeschlusses, der der Mehrheit aller Miteigentumsanteile oder der Mehrheit von zwei Dritteln der angegebenen Stimmen, ebenfalls berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile entspricht. In diesem Zusammenhang müsste man aber auch die OIB-Richtlinie im Auge behalten und die in den jeweiligen Bundesländern geltenden Baugesetze und Bauordnungen.

Im Falle einer barrierefreien Ausgestaltung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wozu das Stiegenhaus gezählt wird, greift die neu ins Wohnungseigentumsgesetz aufgenommene Zustimmungsfiktion. Hier würde dann die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als erteilt gelten, wenn der Wohnungseigentümer von der geplanten Maßnahme durch Übersendung auf die im Gesetz bestimmte Weise verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht. Die geplante Änderung muss klar und verständlich in der Verständigung beschrieben sein und es müssen auch die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden.

Unser Hausverwalter gibt uns trotz Aufforderung keinen Termin für die Eigentümerversammlung bekannt. Ist das rechtens?

Der Verwalter hat laut gesetzlicher Regelung alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde oder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anteile der Anteile was anderes beschlossen wurde. Der Verwalter hat also die Pflicht, die Eigentümerversammlung einzuberufen. Er hat den Tag und Zeitpunkt so zu wählen, dass möglichst viele Wohnungseigentümer daran teilnehmen können. Hält der Verwalter keine Eigentümerversammlung innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Frist ab, begeht er eine Pflichtverletzung, die bei beharrlicher Weigerung oder im Zusammenhang mit anderen begangenen Pflichtverletzungen eine grobe Pflichtverletzung sein kann.

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