Kaminsanierung für den Holzofen: Wer muss bezahlen?

Sie erreichen unsere Experten wieder am KURIER-Telefon, aber auch weiterhin per Mail an immo@kurier.at Heute: Elke Hanel-Torsch – Mietervereinigung

Mietzins

Ich lese immer wieder von Erhöhungen der Richtwert- und der Kategoriemietzinse. Was ist da eigentlich der Unterschied?

Der Kategoriemietzins gilt für Mietverhältnisse in Altbauten, bei denen der Mietvertrag zwischen dem 1.1.1982 und dem 28.2.1994 abgeschlossen wurde. Der Kategoriemietzins ist an den Verbraucherpreisindex 2000 angepasst. Steigt die Inflation über 5 %, kommt es zu einer Verlautbarung durch das Justizministerium und damit zu einer Erhöhung der Kategoriemietzinse. Die letzte Erhöhung erfolgte im Juni 2022. Aufgrund der stark steigenden Inflation ist im heurigen Jahr mit einer weiteren Erhöhung zu rechnen. Der Richtwertmietzins gilt hingegen für Mietverhältnisse in Altbauten, wenn der Mietvertragsabschluss nach dem 28.2.1994 erfolgt ist. Die Richtwertmietzinse werden normalerweise alle 2 Jahre erhöht. Die letzte Erhöhung erfolgte im heurigen Jahr. Eigentlich wäre sie für 2021 vorgesehen gewesen, wurde jedoch ausgesetzt. Aus diesem Grund steht die nächste Erhöhung, sofern der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft, bereits 2023 ins Haus.

Kaminkosten

Wir haben in unserer Mietwohnung im Altbau eine Elektroheizung, möchten uns aber einen Holzofen anschaffen. Der Vermieter hat seine Zustimmung erteilt. Laut Rauchfangkehrer ist aber eine Sanierung des Kamins notwendig, da dieser undicht ist. Wer muss für die dafür anfallenden Kosten aufkommen?

Bei allgemeinen Teilen der Liegenschaft ist der Vermieter zur Erhaltung im jeweils ortsüblichen Standard, nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten, verpflichtet. Da es sich beim Kamin um einen solchen allgemeinen Teil handelt und die Undichtheit einen Schaden darstellt, ist von der Erhaltungspflicht des Vermieters auszugehen. Sie sollten den Vermieter schriftlich dazu auffordern, die notwendigen Arbeiten zu veranlassen.

Nachbarschaft

Um notwendige Reparaturen an unserem Haus durchzuführen, müssen wir das Grundstück des Nachbarn betreten. Er und seine Erben haben gesagt, das sei überhaupt kein Problem. Sollen wir uns dennoch absichern und wenn ja wie?

Wenn Arbeiten am eigenen Haus nur vom Nachbargrundstück aus möglich sind, so hat der Nachbar das Betreten seines Grundstücks zu dulden. Die Arbeiten müssen dem Nachbarn aber angekündigt werden und geduldet werden müssen nur notwendige Bau- und Instandsetzungsarbeiten, nicht jedoch Verbesserungs- oder Verschönerungsmaßnahmen.

Es gibt auch die Möglichkeit, einen Vertrag abzuschließen. Dieser kann jedoch widerrufen werden und ein neuer Eigentümer wäre daran nicht gebunden. Um sich abzusichern, ist eine Grunddienstbarkeit der richtige Weg. Diese muss notariell beglaubigt und ins Grundbuch eingetragen werden. Daran wäre auch ein neuer Eigentümer gebunden.

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