Hitze in der Wohnung: Welcher Schutz darf montiert werden?

Warme Sommertage heizen die Wohnungen auf. Ob Klimaanlagen oder Markisen montiert werden dürfen, weiß Rechtsanwalt Peter Hauswirth.

Ob Markise, Rollladen oder Klimaanlage: Sommerliche Temperaturen kommen auf uns zu und damit auch der Wunsch nach einem guten Sonnenschutz, der die Hitze aus der Wohnung hält.

Aber was darf man als Mieter bzw. Eigentümer überhaupt ohne Rücksprache montieren? Rechtsanwalt Peter Hauswirth gibt Auskunft.

Kann der Mieter den Einbau eines Hitzeschutzes vom Vermieter verlangen?

Eine Wohnung ist anders zu betrachten als eine Arbeitsstätte. Wurde bei der Wohnung nicht vertraglich vereinbart, dass diese klimatisiert sein muss, ist davon auszugehen, dass eine mittlere (durchschnittliche) Brauchbarkeit auch dann gegeben, wenn es an heißen Tagen mehr als 30 Grad in der Wohnung hat.

KURIER/Montage,Jeff Mangione, Nicholas Bettschart

Rechtsanwalt Peter Hauswirth

Darf der Mieter ohne Rückfrage beim Vermieter den Einbau eines Hitzeschutzes durchführen?

Wenn dem Mieter vom Vermieter beispielsweise im Mietvertrag die Zustimmung zur Anbringung einer Klimaanlage, Markise oder Rollladen erteilt wurde, dann kann der Mieter unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen diese ohne weitere Rücksprache einbauen.

Besteht keine Vereinbarung, so ist – aus Sicht des Mietrechts – folgende Vorgehensweise einzuhalten: Der Mieter hat dem Vermieter den beabsichtigten Einbau mitzuteilen. Danach beginnt für den Vermieter eine Frist von zwei Monaten. Stimmt der Vermieter zu, kann sofort mit dem Einbau begonnen werden.Verstreichen die zwei Monate ohne Antwort, gilt die Zustimmung als erteilt.

Lehnt der Vermieter die Zustimmung ab, so kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung durch die Schlichtungsstelle bzw. das Gericht ersetzt werden. Da Beschattungsvorrichtungen im Wesentlichen der Senkung des Energieverbrauchs dienen, wird kein Platz für eine Verweigerung der Zustimmung des Vermieters bleiben. Eine Zustimmung zum Einbau wird in der Regel auch durch das Gericht bzw. die Schlichtungsstelle erlangt werden können. Keine Zustimmung wird es geben , wenn die Beschattungsvorrichtungen die „äußere Erscheinung des Hauses“ beeinträchtigen.

Was ist bei einer Außenklimaanlage zu beachten?

Für den Einbau einer Außenklimaanlage (Split-Gerät) müsste eine weitere Voraussetzung vorliegen: Die Veränderung muss „verkehrsüblich“ sein und „einem wichtigen Interesse des Mieters“ dienen. Der Oberste Gerichtshof hat in seinen bisherigen Entscheidungen die „Verkehrsüblichkeit“ von Außenklimaanlagen verneint. Daher besteht nach der derzeitigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch des Mieters, dass der Vermieter einer Außenklimaanlage zustimmt. Diese Rechtsprechung wird von der juristischen Lehre teils sehr kritisch gesehen. Es ist nicht auszuschließen, dass – gerade bei einer zur Überhitzung neigenden Dachgeschoßwohnung – von der Rechtsprechung im Einzelfall die Zustimmung zum Einbau erlangt werden könnte.

Darf der Mieter einen Deckenventilator montieren?

Ein Ventilator, der bloß an eine Zimmerdecke montiert wird, darf vom Mieter grundsätzlich ohne Rücksprache mit dem Vermieter montiert werden. Ähnliches gilt für ein mobiles Klimagerät. Wenn das Gerät ohne Durchbrüche der Wand bzw. Ausschneiden des Fensters aufgestellt wird, darf es vom Mieter ohne Rücksprache mit dem Vermieter betrieben werden.

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Braucht der Eigentümer das Einverständnis der anderen Eigentümer, wenn er eine Klimaanlage, einen Rollladen oder eine Markise/ montieren möchte?

Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sind im Wohnungseigentumsvertrag geregelt. Ergibt sich daraus die Zulässigkeit von Rollläden, Markise etc., so ist – aus Sicht des Wohnungseigentumsrechts – grundsätzlich keine weitere Abstimmung mit den anderen Eigentümern notwendig.

Sollte keine ausdrückliche Genehmigung vorliegen, gilt Folgendes: Für die „Anbringung von sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjekts“ ist ein besonderes, vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Dabei sind die anderen Wohnungseigentümer schriftlich von der „Beschattung“ zu verständigen. Die Zustimmung eines anderen Eigentümers gilt als erteilt, wenn er der Veränderung nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht.

Beim Einbau einer Außenklimaanlage kommt dieses vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendung. Hier ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.

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