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Wir leben in einem Wohnbau mit 18 Eigentumswohnungen. Die Hausverwaltung weigert sich seit Kurzem, die Belege zur Betriebskosten-Abrechnung herauszugeben – aus Datenschutzgründen, wie sie sagt. Ist das zulässig?
Rechtsanwältin Nicole Neugebauer-Herl antwortet:
Die Hausverwaltung ist verpflichtet, jedem Wohnungseigentümer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode die Abrechnung über die Betriebskosten sowie die Rücklage zu legen.
Um die Richtigkeit der Abrechnung überprüfen zu können, ist jedem Wohnungseigentümer die Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege zu gewähren. Wenn ein Wohnungseigentümer es verlangt, sind für ihn (gegen Kostenersatz) Kopien der Belege anzufertigen.
Die Herausgabe oder Einsicht in die Belege unter Vorschub von Datenschutzgründen zu verweigern, widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Allenfalls wäre die Belegeinsicht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu erzwingen.