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Wir sind eine Eigentümergemeinschaft. Jetzt wird eine Pelletsheizung angeschafft. Müssen da alle mitmachen?
Es gibt noch keine zentrale Verrohrung und wir wollen lieber eine Elektro-Etagenheizung installieren lassen.Eine Einzelheizung bedeutet, dass Wärme direkt in der Wohnung der Verbraucher erzeugt wird. Wurde seitens der Eigentümergemeinschaft eine dezentrale Versorgung mit der Möglichkeit der Beziehung über Pellets vereinbart und ist es technisch möglich, an der Verrohrung nicht teilzunehmen, ist auch eine dezentrale Heizung denkbar. Rechtlich und wirtschaftlich würde ich aber von solch einer Mischung abraten.
Wir wohnen im obersten Stock eines Hauses mit 16 Eigentümern und wollen die Fassade sanieren und den Dachboden dämmen. Leider sind nur 47 Prozent der Eigentümergemeinschaft dafür. Daher passiert nichts. Was kann ich tun?
Sowohl Fassade als auch Dach sind Bestandteile des Gebäudes, welche als allgemeine Teile des Hauses im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer stehen. Reparaturarbeiten an der Fassade, das Aufbringen eines neuen Verputzes, aber auch thermische Sanierungsmaßnahmen sind als Erhaltungsmaßnahme zu qualifizieren. Darüber entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der einfachen Mehrheit der Miteigentumsanteile. Ein so gefasster Beschluss kann nur aufgrund formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit innerhalb von einem Monat ab Anschlag des Beschlusses im Gebäude gerichtlich angefochten werden.
Wir sind eine Eigentümergemeinschaft aufgeteilt auf fünf Häuser. Wir heizen mit Gas und haben vom Rauchfangkehrer ein Attest bekommen, dass im Notkamin ein Edelstahlrohr verlegt werden soll, um der Geruchsbelästigung entgegenzuwirken. Die Hausverwaltung hat es abgelehnt, dass die Gemeinschaft die Kosten übernimmt. Ist das rechtens?
Jeder Wohnungseigentümer hat Aufwendungen für die Liegenschaft, also alle Kosten, die bei der Nutzung und Bewirtschaftung der Liegenschaft anfallen, anteilig zu tragen. Davon betroffen sind auch die Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Gewisse Erhaltungsarbeiten in den Wohnungen von einzelnen Wohnungseigentümern, sofern es sich um Schäden handelt, die den Bauzustand des Hauses gefährden (wie etwa Gasrohr-, Wasserrohrgebrechen, Kaminschäden), obliegen ebenfalls der Gemeinschaft. Es wird im Einzelfall darauf ankommen, ob es sich um einen Schaden handelt, der den Bauzustand des Hauses gefährdet. Ist dies zu bejahen, muss die Gemeinschaft die Kosten tragen.