Gibt es Geld zurück, wenn ein Thermentausch erzwungen wird?

Experten beantworten Ihre Leserfragen jeden zweiten Montag am KURIER-Telefon. Nächster Termin: 28. November, 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337

Experten beantworten Ihre Leserfragen jeden zweiten Montag am KURIER-Telefon. Rufen Sie an oder schicken Ihre Fragen per eMail an immo@kurier.at, die Antworten lesen Sie hier. Das sind die Antworten von Rechtsanwältin Julia Fritz:


Wir haben eine Genossenschaftswohnung im Erdgeschoß mit einer Terrasse, die leider nicht überdacht ist. Immer wieder kommt Gießwasser von den oberen Balkonen herunter oder es wird Schmutz herunter gekehrt. Sogar ein Blumentopf fiel schon herunter. Wie komme ich zu einer Überdachung?

Die Errichtung einer Überdachung stellt eine wesentliche Veränderung im Sinne des §16 WEG 2002 dar. Nachdem die Überdachung allgemeine Teile des Hauses in Anspruch nimmt (Befestigung) und das äußere Erscheinungsbild des Hauses betroffen ist, sind vorab alle übrigen Eigentümer um Zustimmung zu bitten. Dafür können Sie in der Hausverwaltung eine Unterschriftenliste anfordern. Zudem handelt es sich bei einer Überdachung um ein Bauvorhaben. Man sollte sich daher im Vorfeld über die jeweiligen Regelungen an seinem Wohnort beim Bauamt informieren. Bei herabfallenden Blumentöpfen ist zudem unbedingt die Hausverwaltung zu informieren, nachdem hier Gefahr in Verzug ist. Die Hausverwaltung wird dann den Mieter/Eigentümer der betroffenen Wohnung auffordern, die Blumentöpfe verkehrssicher zu befestigen.

 

Ich habe eine Eigentumswohnung. Bisher wurden die Kosten für Heizung und Warmwasser nach Wohnungsgröße berechnet. In einem Mehrheitsbeschluss wurde entschieden, dass jede Wohnung einen Heizkosten-Zähler bekommt und diese pro Wohnung nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. Leider gab es jedoch keine Einigung für den Warmwasserzähler. Wir sind nur zwei Personen und brauchen nicht viel Warmwasser. Kann ich mich dagegen wehren?

Eine Beschlussanfechtung wäre nur möglich, wenn der Beschluss rechtswidrig zustande gekommen wäre. Unter rechtswidrigen Beschlüssen versteht der Gesetzgeber Beschlüsse, die gegen die Grundlagen der sogenannten ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Dazu gehören beispielsweise die unkorrekte Bestellung eines Hausverwalters und fehlerhafte Jahresabrechnungen. Hierfür gibt es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, sodass der Beschluss rechtlich wirksam ist.

Wir besitzen eine Eigentumswohnung in einem Genossenschaftsbau. Vier übereinanderliegende Wohnungen teilen sich einen Kamin für die Gasthermenheizung. In der obersten ist nun die Gastherme kaputt. Eine neue Brennwerttherme soll eingebaut werden. Im Zuge dessen muss in den Kamin eine Plastikverrohrung eingebracht werden. Laut Genossenschaft müssen nun auch die anderen Wohnungen ihre Thermen tauschen. Wenn wir gezwungen sind, unsere jährlich überprüfte Therme gegen eine neue zu tauschen, können wir für die Kosten der neuen eine finanzielle Beteiligung durch die Genossenschaft einfordern?

Die Ökodesign-Verordnung 2007 sieht das Ende der herkömmlichen Gaskombithermen vor. Steht ein Thermenaustausch an, müssen Brennwertthermen installiert werden. Um zu verhindern, dass alle Bewohner gleichzeitig ihre Geräte auswechseln müssen, dürfen einzelne Wohnungsinhaber weiterhin herkömmliche Thermen einbauen – solange diese noch im Handel verfügbar sind. Besteht die Möglichkeit, eine normale Therme einzubauen, wäre dies rechtlich möglich. Würde man sich hier ohne Mehrheitsbeschluss einer Brennwerttherme bedienen, ist durchaus eine finanzielle Beteiligung der Genossenschaft denkbar.

Wohnen
Gewerbe