Für das gute Zusammenleben: Wie muss Hausordnung formuliert sein?

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Wir sind eine Eigentümergemeinschaft, bestehend aus meiner Familie mit vier Eigentümern und einem Ehepaar als zwei weitere Eigentümer. Mit diesen besteht kein gutes Einvernehmen. Meine Familie und ich haben den Mehrheitsanteil an der Liegenschaft. Mein Mann ist der Hausverwalter. Ich habe zur Sicherheit aller eine Hausordnung zusammengestellt, möchte sie aber überprüfen lassen, da ich sie nur in korrekter Form verschicken möchte. Wo kann man eine Hausordnung auf Rechtmäßigkeit kontrollieren lassen?

KURIER/Jeff Mangione(2), kurier-montage

Walter Rosifka, Arbeiterkammer

Jurist Walter Rosifka von der Arbeiterkammer antwortet:

Die Wohnungseigentümer können eine Hausordnung mittels einfacher Mehrheit beschließen. Es gibt dazu keine gesetzlichen Musterinhalte oder einen empfohlenen Mindestinhalt oder Ähnliches. Jedem einzelnen Miteigentümer steht es frei, einzelne Regelungen einer von der Mehrheit beschlossenen Hausordnung, die seine Interessen beeinträchtigen, über Antrag beim Bezirksgericht aufheben oder abändern zu lassen.

Eine Hausordnung an sich ist überdies in manchen Punkten wenig „effektiv“. Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass die Regelungen einer Hausordnung nicht unmittelbar durchsetzbar sind (5 Ob 261/03y).

Wenn ein gesetzlich verpöntes Verhalten vorliegt, also wenn ein Eigentümer den anderen Mitbewohnern durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten das Zusammenwohnen verleidet, kann man (mit oder ohne Hausordnung) ohnehin eine Ausschlussklage (§ 36 WEG) einbringen.

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