Die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes erleichtert die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft und zwingt zu einer Mindesthöhe der Rücklage.
Mit 1. Juli treten weitere Neuerungen aus der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2022 in Kraft: die erleichterte Mehrheitsfindung bei Beschlussfassungen und die Reparaturrücklage.
Was ändert sich im Detail?
Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümerversammlung benötigten bisher eine absolute Mehrheit aller Miteigentumsanteile an der Liegenschaft, sprich mehr als 50 Prozent aller Eigentümer, also auch derer, die gar nicht zur Versammlung kommen. Neu festgeschrieben in § 24 des WEG: Zur Erleichterung der Fassung von Mehrheitsbeschlüssen wird eine zusätzliche Variante der Mehrheitsbildung eingeführt. Nunmehr ist eine ausreichende Mehrheit auch dann gegeben, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, die mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile halten, zugestimmt haben.
Kurz: Wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen auch gleichzeitig 1/3 der Anteile repräsentieren. Dadurch soll abgesichert werden, dass das Meinungsbild der Eigentümergemeinschaft gut repräsentiert wird und nicht die Mehrheit von einer kleinen, aktiven Minderheit überstimmt werden kann.
Rücklage erhöht
Die zweite Neuerung betrifft die Rücklage: Beschließt die Eigentümerversammlung größere Maßnahmen wie die Erneuerung der Heizungsanlage oder sieht der Hausverwalter Bedarf für Instandhaltungen der Liegenschaft, muss das finanziert werden. Dafür gibt es in einer Eigentümergemeinschaft die Instandhaltungsrücklage, die jeder Eigentümer in der Regel monatlich entrichten muss.
Ab Juli gilt eine Mindestdotierung der Rücklage von 90 Cent je Quadratmeter des Wohnungseigentumsobjektes. Bisher war die Instandhaltungsrücklage so geregelt, dass diese „angemessen“ und „zur Vorsorge für künftige Aufwendungen“ errechnet werden muss. Dabei wurde gemeinsam ein Betrag in Bezug auf voraussichtliche Instandhaltungsmaßnahmen festgesetzt.