Dürfen eingetragene Partner Mietrechte übernehmen?

Experten beantworten Ihre Leserfragen. Schicken Sie diese bitte an: immo@kurier.at Diesmal: Nicole Neugebauer-Herl – Rechtsanwältin

Ich bin seit einigen Jahren verpartnert. Mein Partner ist nun bei mir eingezogen und gemeldet. Muss ich den Mitbewohner dem Hausbesitzer melden?
Nicole Neugebauer-Herl:
Wir leben zur Hauptmiete in einer Substandardwohnung. Kann mein Partner nach meinem Ableben die Wohnung zum Kategoriemietzins übernehmen?Sie sind nicht verpflichtet, den Einzug Ihres Partners dem Hauseigentümer zu melden. Eingetragene Partner sind gemäß § 43 Abs 1 Z 10 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) den Ehegatten gleichgestellt. Nachdem diese zu den eintrittsberechtigten Personen gemäß § 14 MRG gehören, gilt dies auch für eingetragene Partner. Wurde Ihr Hauptmietvertrag vor dem 01.03.1994 abgeschlossen, darf der Vermieter den Hauptmietzins im Eintrittsfall nicht anheben.

Unsere Wohnung wurde 2012 neu gekauft und 2013 übergeben. Nun schimmelt die Fassade und ist unansehnlich. Die Baufirma ist mit Fertigstellung des Hauses in Konkurs gegangen. Was sollen wir tun?
Nicole Neugebauer-Herl:
Die Fassade gehört zu den allgemeinen Teilen des Hauses, daher hat die Eigentümergemeinschaft für deren Erhaltung bzw. Sanierung aufzukommen. Wenn die seinerzeitige Baufirma in Konkurs gegangen ist, wird man sich an dieser wegen einer allenfalls mangelhaften Errichtung nicht regressieren können. In einem solchen Fall wenden Sie sich an die Hausverwaltung, die dann prüfen lassen wird, ob Erhaltungsmaßnahmen an der Fassade erforderlich sind. Dies kann bei Schimmelbefall durchaus möglich sein. Wenn die Fassade allerdings „nur“ unansehnlich ist und die Maßnahmen keine Erhaltung, sondern eine Verbesserung bewirkt, muss darüber ein Beschluss der Eigentümer eingeholt werden.

Ich habe vor eineinhalb Jahren eine Genossenschaftswohnung angemietet, die vorher von einer starken Raucherin bewohnt war. Es war frisch ausgemalt und der Boden neu verlegt – es schien alles in Ordnung. Doch der Rauchgeruch ist bis heute, vor allem im Winter bei geschlossenen Fenstern, stark wahrnehmbar. Eine Schadstoffmessung ergab, dass die Grenzwerte für Kinder überschritten werden. Die Genossenschaft lehnt eine ordnungsgemäße Renovierung ab. Wie stehen meine Chancen, dass die nötige Sanierung doch erfolgt?
Nicole Neugebauer-Herl: Die Genossenschaft ist gemäß § 14 a Abs 1 iVm Abs 2 Z 2a WEG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die vermieteten Wohnungen im ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche vom Mietgegenstand ausgehende Gesundheitsgefährdungen beseitigt werden. Wenn sich aus der Schadstoffmessung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung durch den sich festgesetzten Rauchgeruch der Vormieterin ergibt, wäre die Genossenschaft zu deren Beseitigung verpflichtet. Um das Ausmaß bzw. die Maßnahmen die dazu erforderlich sind, abzuklären, empfehle ich die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.

Der Wasserhahn im Bad meiner Altbau-Mietwohnung tropft – wer ist für die Reparatur zuständig?
Nicole Neugebauer-Herl: Ein tropfender Wasserhahn fällt nach dem Mietrechtsgesetz in die Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters. Es ist dringend anzuraten, dass Sie die Reparatur veranlassen, bevor durch austretendes Wasser Schäden am Mietgegenstand oder an der Substanz des Hauses entstehen.

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