Dürfen Betriebskosten 14 Jahre zurückverrechnet werden?

Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Dieses Mal: Markus Kaspar - Notar

Wir wohnen in einer Mietwohnung. Die Hausverwaltung hat die Nutzfläche neu berechnet und die Loggia miteinbezogen. Nun wird eine Nachzahlung der Betriebskosten für die letzten 14 Jahre verlangt. Ist das rechtens?

Eine Loggia kann in die Nutzflächenberechnung einbezogen werden, wenn sie an fünf Seiten (Decke, Boden, drei Seitenwände) durch Mauerwerk oder feste Begrenzung umschlossen und von der Wohnung aus begehbar ist. Generell haben die Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu erhalten.

Eine Ausnahme gibt es bei der Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten. Wenn der Vermieter die zeitgerechte Abrechnung versäumt, hat er keinen Anspruch auf allfällige Nachzahlungen. Eine Nachzahlungsforderung der Betriebskosten für die vergangenen 14 Jahre ist jedenfalls nicht möglich.

Neben unserer Wohnung wurde ein Bewegungsmelder im Stiegenhaus installiert. Seither rauscht es in unserer Wohnung permanent. Die Hausverwaltung fühlt sich nicht zuständig. Was kann ich tun?

Zuerst ist wichtig, dass der Nachweis gelingt, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, beispielsweise durch Beiziehung von Zeugen, durch Tonaufnahmen oder durch Verfassen von Protokollen. Wenn dann die Hausverwaltung nicht bereit ist, eine zufriedenstellende Lösung zu finden, empfehle ich die Inanspruchnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung, damit allenfalls weitere Schritte veranlasst werden können.

Ich besitze ein Reihenhaus im Wohnungseigentum. Der Nachbar hat an der Mauer, die unsere Häuser trennt, eine Regenrinne angebracht. Ursprünglich habe ich zwar zugestimmt, aber durch mittlerweile oftmals auftretenden Starkregen wird meine Terrasse immer wieder überschwemmt. Was kann ich dagegen tun?

Wenn der Nachbar nicht bereit ist, durch Umbaumaßnahmen die Beeinträchtigung abzustellen, können Sie mit einer Unterlassungsklage vorgehen. Es muss dann der Nachweis erbracht werden, dass die Immission das ortsübliche Maß überschreitet und dass die ortsübliche Benutzung Ihres Objektes wesentlich beeinträchtigt wird.

Wir besitzen ein Reihenhaus im Wohnungseigentum und ein Carport im Gemeinschaftseigentum. Darin möchten wir eine Ladedose für ein E-Auto einbauen. Reicht ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft aus?

Ich nehme an, dass Sie beim Einbau der Ladedose und bei der Verlegung der Stromleitungen allgemeine Flächen der Liegenschaft beanspruchen müssen. Allgemeine Flächen können herangezogen werden, wenn die Maßnahme verkehrsüblich ist oder einem wichtigen Interesse eines Wohnungseigentümers dient.

Veränderungen dürfen weder eine Schädigung des Hauses zur Folge haben noch die schutzwürdigen Interessen anderer Eigentümer beeinträchtigen. Die Errichtung von Stromleitungen ist laut Wohnungseigentumsgesetz zulässig, wobei sich vielleicht die Frage stellen könnte, ob dies auch für Leitungen zur Versorgung einer Steckdose im Carport gilt.

Um zu vermeiden, dass später andere Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Beseitigung der Änderung klagen, wäre zu überlegen, vorweg die Zustimmung aller Eigentümer einzuholen.

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