Darf es untersagt werden, Wäsche am Balkon aufzuhängen?

Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Diesmal: Karin Sammer - ÖVI

Darf die Hausordnung Wohnungseigentümern untersagen, Wäsche am eigenen Balkon aufzuhängen?

Was in einer Hausordnung festgelegt werden kann, darüber lässt sich streiten. Grundsätzlich soll diese ein reibungsloses Zusammenleben der Hausbewohner ermöglichen. Typische Sachverhalte sind Sperrzeiten von Hauseingangstüren, Waschordnungen, Ausmaß der Nutzung allgemeiner Teile und Ruhezeiten. Gegenstand der Hausordnung können nicht Vorgänge sein, die in einzelnen Wohnungseigentumsobjekt vor sich gehen und keinen Einfluss auf das Zusammenleben und auf andere Hausbewohner haben. Inwieweit durch das Aufhängen von Wäsche am eigenen Balkon andere Bewohner beeinträchtigt werden, erschließt sich mir nicht. Bringen Sie diese Frage bei der nächsten Eigentümerversammlung auf die Tagesordnung. Ein Mehrheitsbeschluss ist ausreichend, um die Hausordnung abzuändern. In besonders krassen Fällen kann auch die Aufhebung einer Bestimmung der Hausordnung beim Außerstreitrichter verlangt werden.

KURIER/Jeff Mangione

Der Verwalter unserer Wohnungseigentümergemeinschaft ist Mehrheitseigentümer des Hauses. Er trifft Entscheidungen zu seinen Gunsten. Was kann ich tun?

Da die meisten Liegenschaftsverwaltungsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit (nach Grundbuchsanteilen) beschlossen werden können, sieht das Wohnungseigentumsgesetz für eine solche Machtkonzentration einen speziellen Minderheitenschutz vor. Wenn ein Mehrheitseigentümer Maßnahmen zum unverhältnismäßigen Nachteil eines anderen Wohnungseigentümers setzt oder unterlässt, kann der Betroffene das Außerstreitgericht anrufen. Dieser Minderheitenschutz besteht auch dann, wenn nicht eine einzige Person Mehrheitseigentümer ist, sondern auch wenn die Mehrheit der Anteile im Eigentum mehrerer Personen steht, die durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis miteinander verbunden sind. Auch ein Stimmrechtsausschluss ist möglich: Einem Wohnungseigentümer steht kein Stimmrecht zu, wenn es sich bei einer beabsichtigten Beschlussfassung um ein Rechtsgeschäft mit einer Person handelt, wo ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis vorliegt.

Ich wohne in einer Mietwohnung im Altbau. Der innere Fensterflügel ist kaputt. Muss ich oder mein Vermieter das neue Fenster bezahlen?

Bei den Außenfenstern ist es unstrittig: diese gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses und fallen daher in die Erhaltungspflicht des Vermieters. Dasselbe gilt für Verbundfenster. Anderes gilt bei einem Kastenfenster, bei dem an einer Zarge zwei Fenster hintereinander montiert sind. Hier muss der Vermieter den Innenfensterflügel nicht erhalten, sofern es sich nicht um einen ernsten Schaden des Hauses handelt.

Am Schwarzen Brett in unserem Haus steht seit Kurzem, dass Kinderwagen, Fahrräder und Blumenkisten vom Gang entfernt werden müssen. Darf man das verbieten?

Ja, denn diese Aufforderung steht im Zusammenhang mit der Umsetzung feuerpolizeilicher Vorschriften. Diese sieht vor, dass brandgefährliche Stoffe nicht im Stiegenhaus gelagert werden dürfen. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem keine den Fluchtweg einengende Gegenstände gelagert werden.

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