Darf die Hausverwaltung die Abrechnung für 2021 erst 2023 senden?

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Das sind die Antworten von Barbara Walzl-Sirk, Mieterschutzverband:

Ich bin Wohnungseigentümerin. Wir haben im heurigen Jahr noch keine korrekte Abrechnung für das Jahr 2021 erhalten. Die beiden bisher vorgelegten waren falsch. Die Hausverwaltung meint, dass sie uns erst kommendes Jahr die richtige schicken wird. Darf sie das?

Laut gesetzlicher Regelung ist der Verwalter verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer eine Abrechnung zu übersenden. Er ist verpflichtet, eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen. Weiters ist er verpflichtet, die von ihm gelegte Jahresabrechnung zu kontrollieren.

Fehler, die trotzdem passieren können, sind von ihm aufgrund der ihn treffenden Sorgfaltspflicht selbstverständlich umgehend zu korrigieren. Weigert sich die Hausverwaltung, kann jeder Wohnungseigentümer beim zuständigen Bezirksgericht ein entsprechendes Verfahren einleiten. Die Vorgangsweise der Hausverwaltung ist gesetzlich nicht gedeckt, da sie aufgrund der Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes von vornherein verpflichtet ist, eine richtige Abrechnung zu legen hat.

Muss die Hausverwaltung im Wohnungseigentumsgesetz drei Anbote einholen oder reicht eines, dass von einem Wohnungseigentümer eingeholt wurde?

Im Wohnungseigentumsgesetz ist eindeutig geregelt, dass der Verwalter für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, und für größere Verbesserungsarbeiten mindestens drei Anbote einzuholen hat. Mit dieser gesetzlichen Bestimmung wurden die den Verwalter treffenden Treue- bzw. Sorgfaltspflichten konkretisiert. Verletzt der Verwalter diese Pflicht, kann dies eine Abberufung bzw. die Herabsetzung des Entgeltes rechtfertigen.

Sollte der Verwalter keine Anbote von drei Unternehmern einholen, wird er dies zu berichten und zu begründen haben. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung reicht es für den Verwalter nicht aus, nur ein von einem Wohnungseigentümer geliefertes Anbot zu nehmen. Er muss seiner Verpflichtung selbst nachkommen.

Im Zuge der Renovierung des Daches und der Dachterrassen mussten Tontröge mit Pflanzen und eine Holzpergola entfernt werden. Die Hausverwaltung hat die dafür entstandenen Kosten allen Eigentümern anteilig weiterverrechnet. Geht das?

Die Sanierung des Daches und der Dachterrassen sind im Wohnungseigentum Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung und sind von allen Wohnungseigentümern anteilig mitzutragen. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Vor- und Nacharbeiten sind Teil der Sanierungsmaßnahmen, sodass die Kosten der Entfernung der Tontröge und der Holzpergola ebenfalls im Rahmen der Sanierung von allen Wohnungseigentümern anteilig mitzutragen sind.

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