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Ich bin Eigentümer eines Apartments in einer Ferienhausanlage. Alle Eigentümer haben vor einigen Jahren eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft abgeschlossen. Letztes Jahr wurde ein neuer Verwalter bestellt, der nun aber eine Abrechnung anhand eines anderen Aufteilungsschlüssels, nämlich nach dem Verhältnis der Anteile, vornimmt. Darf er das?
Rechtsanwältin Simone Maier-Hülle antwortet:
Im Wohnungseigentumsgesetz ist grundsätzlich eine Abrechnung der Aufwendungen nach Anteilen vorgesehen, allerdings können die Eigentümer auch abweichende Vereinbarungen dazu treffen. Solche Vereinbarungen sind verbindlich und natürlich auch vom Verwalter zu berücksichtigen. Die Eintragung im Grundbuch ist für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung nicht erforderlich.
Mit dem Verwalter sollte abgeklärt werden, warum er sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen hält; eine neue Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen kann jedenfalls nicht einseitig von einem Eigentümer oder dem Verwalter vorgenommen werden, sondern bedarf eines entsprechenden Beschlusses aller Eigentümer oder des zuständigen Bezirksgerichts über Antrag eines Eigentümers.