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Frage: Ich bin Wohnungseigentümerin. Im Wohnungseigentumsvertrag ist geregelt, dass jeder Wohnungseigentümer für die Erhaltung seiner Außenfenster zuständig ist. Alle Außenfenster sind mit manuell oder elektrisch zu bedienenden Außenjalousien ausgestattet. Die Verwaltung lässt auf Kosten der Gemeinschaft die Außenfenster reinigen und Reparaturen an Außenjalousien einzelner Wohnungen vornehmen. Ist das zulässig?
Rechtsanwältin Nicole Neugebauer-Herl: Außenfenster und Außentüren, so auch Wohnungseingangstüren, sind allgemeine Teile des Hauses. Nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes fallen allgemeine Teile des Hauses in die Instandhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft. Der Wohnungseigentumsvertrag kann abweichend davon eine Instandhaltungs- und Erhaltungspflicht des jeweiligen Wohnungseigentümers vorsehen.
Die Reinigung der Außenfenster fällt unter den Begriff der Wartung und Pflege und somit in die Zuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Es ist daher nicht zulässig, die Reinigung der Außenfenster auf Kosten der Eigentümergemeinschaft vorzunehmen. Außenjalousien sind ebenfalls allgemeine Teile der Liegenschaft. Ob Reparaturen an den Jalousien in die Erhaltungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers fallen, müsste durch Vertragsauslegung ermittelt werden. Am besten, Sie lassen die Jahresabrechnung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht überprüfen.