Darf der Vermieter die Bezahlung einer Sicherheitstüre verweigern?

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Darf der Vermieter die aliquote Bezahlung einer Sicherheitstüre verweigern, die ich mit seiner Genehmigung einbauen ließ, da diese von ihm „nicht gewünscht“ ist. Hätte er mir das bei der für den Einbau notwendigen Genehmigung in diesem Fall nicht mitteilen müssen oder mir zumindest Maximalkosten übermitteln müssen?

KURIER/Jeff Mangione,Fotografie Weinwurm,Kurier-montage

Notar Matthias Klein antwortet: 

"Gemäß § 10 MRG sind bestimmte Investitionen des Mieters durch den Vermieter ersatzfähig, darunter fallen unter anderem auch „wesentliche Verbesserungen“, worunter auch nach höchstgerichtlicher Entscheidung der Einbau einer Sicherheitstüre fällt. Haben Sie diesen Ersatzanspruch innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses, oder nach Zustellung Ihrer Kündigung an den Vermieter, oder binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Kündigung oder Räumungsurteiles, unter Vorweisung der Originalrechnung, schriftlich und unter Nennung des geforderten Betrages beim Vermieter geltend gemacht, sind sämtliche Voraussetzungen Ihrerseits erfüllt."

 

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